§ 118. Die Grundbücher.
303
Bezeichnung des Rechtsinhaltes auf die EintragungsbewilligungBezug genommen werden 63 .
7. Eine ungerechtfertigte Eintragung ist dann, wennsie ihrem Inhalte nach unzulässig ist, von Amts wegen wieder zulöschen. Im übrigen kann sie niemals von Amts wegen beseitigtwerden. Ergibt sich aber, dafs eine Eintragung, durch die dasGrundbuch unrichtig geworden ist, unter Verletzung gesetzlicherVorschriften vorgenommen ist, so hat das Grundbuchamt von Amtswegen einen Widerspruch einzutragen 84 .
8. Von jeder Eintragung sollen der Antragsteller, der ein-getragene Eigentümer und alle sonst ausweislich des Grundbuchsbeteiligten Personen, soweit sie nicht darauf verzichtet haben,Nachricht erhalten 66 .
IX. Rechtsmittel. Alle Verfügungen des Grundbuchamtessind Verwaltungshandlungen. Als Rechtsmittel gegen sie sind da-her nur Beschwerden gegeben. Das Beschwerdeverfahren gegensachliche Entscheidungen des Grundbuchamts ist reichsrechtlichgeregelt 66 . Beschwerdegericht ist das Landgericht 67 . Das Be-schwerdegericht kann schon vor der Entscheidung durch eine einst-weilige Anordnung dem Grundbuchamt aufgeben, eine Vormerkungoder einen Widerspruch einzutragen 68 . Gegen die Entscheidungdes Beschwerdegerichts findet, falls sie auf einer Verletzung desGesetzes beruht, die weitere Beschwerde statt, über die das Ober-
63 B.G.B. § 874. Bei der Eintragung von Dienstbarkeiten und Reallastenals Altenteil bedarf es, wenn auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommenwird, nickt einmal der Bezeichnung der einzelnen Reckte - , Grdb.O. § 50. —Besondere Bestimmungen gelten für Grundpfandreckte; B.G.B. § 1115, Grdb.O.§ 51.
64 Grdb.O. § 54. Die Löschung des Widerspruchs kann nur auf Antragerfolgen. — Nack der Preufs. Grdb.O. § 118 war auch die Wiedereintragungeiner versehentlichen gelöschten Post von Amts wegen zulässig; dies ist weg-gefallen. — Vgl. im übrigen unten zu IX S. 304.
66 Grdb.O. § 55.
66 Grdb. 0. § 71—81. — Die Regelung der Dienstaufsicht über die Grund-buchämter und der im Aufsichtswege zu erledigenden Beschwerden (über Ge-schäftsführung usw.) ist dem Landesrecht überlassen.
67 Wo das Grundbuchamt nicht mit dem Amtsgericht zusammenfällt, kanndurch Landesgesetz zunächst dem Amtsgericht die Zuständigkeit zur Ab-änderung der Entscheidungen des Grundbuchamtes erteilt werden; Grdb.O.§ 100. Hiervon hat das Württ. A.G. Art. 12 Gebrauch gemacht.
68 Grdb.O. § 76. Wird die Beschwerde zurückgenommen oder zurück-gewiesen, so erfolgt die Löschung von Amts wegen.