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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.
oder eines Nacblafspflegers oder eines dem Erben gegenüber dazubefugten Testamentsvollstreckers begründet wird 67 .
6. Form und Inhalt der Eintragungen richten sich nachder Beschaffenheit des zu bekundenden Rechtsverhältnisses undnach dem Anträge oder Ersuchen. Jede Eintragung soll den Tag.an dem sie erfolgt ist, angeben und mit der Unterschrift desGrundbuchbeamten versehen sein; auch sollen mehrere Ein-tragungen den einer jeden von ihnen nach der Zeitfolge der An-träge oder Ersuchen zukommenden Rang erhalten und demgemäl'sin gehöriger Reihenfolge bewirkt oder erforderlichenfalls mit einementsprechenden Rangvermerk versehen werden 68 . Löschungen er-folgen durch Eintragung eines Löschungsvermerks; als still-schweigende Löschung gilt die Übertragung eines Grundstücksoder Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ohne Mitübertragungdes eingetragenen Rechts 69 . Soll ein Recht für Mehrere gemein-schaftlich eingetragen werden, so soll entweder das Anteilsverhältnisin Bruchteilen oder das für die Gemeinschaft mafsgebende Rechts-verhältnis angegeben wmrden 60 . Bei einer Belastung mehrererGrundstücke mit demselben Recht ist von Amts wegen auf jedemGrundbuchblatt die Mitbelastung der übrigen Grundstücke be-merkbar zu machen 61 . Mit der Eintragung eines Vorerben istzugleich das Recht des Nacherben und eine etwaige Befreiung desVorerben von Verfügungsbeschränkungen, mit der Eintragung desErben die etwaige Ernennung eines zur Verwaltung befugtenTestamentsvollstreckers von Amts wegen einzutragen 62 . Bei derEintragung eines begrenzten dinglichen Rechts kann zur näheren
67 Grdb.O. § 41. Der Bewilligung steht ein vollstreckbarer Titel gegenden Erblasser, Naclilalspfleger oder Testamentsvollstrecker gleich. — Was fürErben bestimmt ist, gilt auch für Erbeserben; R.Ger. LIII Nr. 77.
68 Grdb.O. § 45—46. Bei Eintragungen in derselben Abteilung soll dieReihenfolge der Zeitfolge der Anträge entsprechen, bei Gleichzeitigkeit derAnträge aber die Gleichheit des Ranges vermerkt werden; bei Eintragungenin verschiedenen Abteilungen ist, wenn sie denselben Tag angeben, der Vor-rang der früher beantragten Eintragung zu vermerken. Diese Vorschriftenfinden insoweit keine Anwendung, als ein Rangverhältnis nicht besteht oderdas Rangverhältnis anders bestimmt ist.
59 Grdb.O. § 47.
60 Grdb.O. § 48.
61 Grdb.O. § 49. Ebenso ist das Erlöschen einer Mitbelastung von Amtswegen zu vermerken.
62 Grdb.O. § 52—53.