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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 118. Die Grundbücher.

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der Abtretungs- oder BelastungserkläruIlg 6, . Immer wird jedeEintragungsbewilligung durch rechtskräftige Verurteilung zur Be-willigung ersetzt 52 .

4. Die Eintragungen sollen nur bei gehörigem Nachweisihrer Vofaussetzungen erfolgen. Die Eintragungsbewilligung unddie sonst zur Eintragung erforderlichen Erklärungen sollen ent-weder vor dem Grundbuchamt zu Protokoll gegeben oder durchöffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nach gewiesenwerden 68 . Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, so-weit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nach-weises durch öffentliche Urkunden 64 .

5. Der Regel nach soll eine Eintragung, v.on der ein nichteingetragenes Recht betroffen wird, erst nach dessen Zwischen-eintragung erfolgen BB . Doch bedarf es bei Briefgrundpfand-rechten im Falle gehöriger Legitimation des Briefbesitzers keinerEintragung der Zwischen gläubiger 86 . Auch ist die Zwischen-eintragung des Erben nicht erforderlich, wenn die Übertragungoder Aufhebung des ererbten Rechts eingetragen werden soll oderwenn der Eintraguugsantrag durch die Bewilligung des Erblassers

61 Grdb.O. § 27.

62 C.Pr.O. § 894896. Bei einer Eintragung auf Grund behördlichenErsuchens (§ 39) hat das Grundbuchamt die Zuständigkeit der Behörde, diegehörige Form des Ersuchens (Preufs. A.G. z. Grdh.O. Art. 9) und das Nicht-vorhandensein buchmäfsiger Hindernisse zu prüfen.

53 Grdb.O. § 29 S. 1. Der Eintragungsantrag oder die Vollmacht zu einemsolchen bedarf nur dann der gleichen Form, wenn der Antrag zugleich eineerforderliche Erklärung ersetzen soll; § 30. Dagegen ist die Zurücknahme desAntrages oder der Widerruf der Vollmacht stets der Form bedürftig; § 32.In der Eintragungsbewilligung oder dem sie ersetzenden Anträge ist dasGrundstück in Übereinstimmung mit dem Grundbuch oder durch Hinweis aufdas Grundbuchblatt zu bezeichnen; einzutragende Geldbeträge sind in Mark-währung anzugeben; § 28.

64 Grdb.O. § 29 S. 2. Besondere Vorschriften gelten für den Nachweishandelsgesellschaftlicher Vertretungsmacht (§ 33, 35), ehelicher Güterrechts-verhältnisse (§ 34, 35), der Erbfolge, des Bestehens fortgesetzter Gütergemein-schaft oder der Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers (§ 36), desErwerbes eines Grundpfandrechts durch Erbschafts- oder Gesamtgutsauseinander-setzung (§ 3738). Eintragungen bei Briefgrundpfandrechten sollen regel-mäfsig nur bei Vorlegung des Briefes, Eintragungen bei Inhaber- oder Order-hypotheken bei Vorlegung des Wertpapiers erfolgen (§ 4244).

66 Grdb.O. § 40 Abs. 1; Seuff. LV Nr. 197; dazu oben Anm. 39.

60 Grdb.O. § 40 Abs. 2.