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2 (1905) Sachenrecht
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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.

rechts oder eines gleichgestellten Rechts die Eintragung nur er-folgen, wenn die erforderliche Einigung erklärt ist 47 . Aufserdemdarf ein Grundpfandrecht nur mit Zustimmung des Eigentümers,ein auf einem Grundpfandreeht lastendes Recht nur mit Zu-stimmung des Grundpfandgläuhigers gelöscht werden 48 . Anderer-seits ist in manchen Fällen die Eintragungsbewilligung des Passiv-beteiligten nicht erforderlich. So kann vor allem die Berichtigungdes Grundbuchs durch Eintragung des der wirklichen Rechtslageentsprechenden Verhältnisses (insbesondere auch durch Eintragungoder Löschung einer Verfügungsbeschränkung) ohne Bewilligungerfolgen, sobald die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesenwird 49 . Ebenso kann unter Umständen die Löschung eines be-stehenden Rechts ohne die Bewilligung dadurch betroffener Be-rechtigter stattfinden 60 . Auch genügt zur Eintragung der Über-tragung oder Belastung eines Briefgrundpfandrechtes die Vorlegung

47 Grdb.O. § 20. Somit wird Niemand auf Grund blofser Erklärung desbisherigen Eigentümers als Eigentümer eingetragen. Das Grundhuchamthat jedoch auch hier nur die formelle Ordnungsmäfsigkeit, nicht die materielleGültigkeit der Einigung zu prüfen. Durch Landesrecht kann es aber ver-pflichtet werden, die Erklärung der Auflassung nur entgegenzunehmen, wennihm eine formgerechte Urkunde über das zugrunde liegende Rechtsgeschäftvorgelegt wird; Grdb.O. § 98.

48 Grdb.O. § 27. Demgemäfs bedarf auch die pfandfreie Abschreibungeines Grundstücksteiles der Zustimmung des Eigentümers; Seuff. LIX Nr. 7.Ein besonderer Löschungsantrag des Eigentümers, wie nach Preufs. E.E.G. § 58,ist nicht erforderlich.

49 Grdb.O. § 22. Dagegen soll auch im Wege der Berichtigung (abgesehenvon dem oben Anm. 39 erwähnten Fall) Niemand ohne seine Zustimmung alsEigentümer oder Erbbauberechtigter eingetragen werden. Eine Ausnahmegilt nach Grdb.O. § 2324 für die Löschung lebenslänglicher oder zeitlichbeschränkter, durch den Tod des Berechtigten oder durch Zeitablauf be-endigter Rechte, falls Rückstände (nicht ausgeschlossen sind; hier darf dieLöschung nur mit Bewilligung des Rechtsnachfolgers oder des ehemaligen Be-rechtigten erfolgen, wenn seit der Beendigung noch kein Jahr verflossen oderwenn vorher von jenem der Löschung widersprochen ist; doch kann dasGegenteil durch Eintragung bestimmt sein.

60 Nach Grdb.O. § 21 bedarf es zur Löschung eines Realrechts, das aufdem Blatt des berechtigenden Grundstücks nicht gebucht ist, nicht der Be-willigung der davon in einem Recht an diesem Grundstück Betroffenen, oh-schon ihre Zustimmung zur Aufhebung erforderlich ist. Nach § 25 erfolgt dieLöschung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs, falls die Eintragungauf einstweiliger Verfügung oder vorläufig vollstreckbarem Urteil beruht, ohneBewilligung des Berechtigten, sobald die Verfügung oder das Urteil durchvollstreckbare Entscheidung aufgehoben ist.