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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 118. Die Grundbücher.

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für die Zulässigkeit der Eintragung gegeben sind, und je nachdem Ergebnis der Prüfung entweder die Eintragung zu verfügenoder den Antrag zurückzuweisen; doch kann es geeignetenfallsauch, wenn der Eintragung ein Hindernis entgegensteht, demAntragsteller eine angemessene Frist zu dessen Hebung setzenund hierdurch dem unzulänglichen Anträge für den Fall seinerrechtzeitigen Ergänzung den Zeitvorrang vor später gestelltenAnträgen sichern 4S .

3. Voraussetzung für die Vornahme einer Eintragung ist,dal's sie ihrem Inhalte nach gesetzlich zulässig und durch denkonkreten Tatbestand gerechtfertigt ist. Doch hat das Grund-buchamt die Gültigkeit der rechtsgeschäftlichen Vorgänge, aufGrund deren eine Eintragung beantragt wird, nicht zu prüfen 44 .Vielmehr erstreckt sich seine Prüfung nur auf die formelle Zu-länglichkeit der vorliegenden Parteierklärungen 45 . Der Regel nacherfolgt eine Eintragung, wenn sie der, dessen Recht von ihr be-troffen wird, bewilligt (sog.formelles Ivonsenspriuzip) 40 . Dochgelten hiervon Ausnahmen in doppelter Richtung. Einerseits gibtes Fälle, in denen die Eintraguugsbewilligüng des Passivheteiligtennicht genügt. Insbesondere darf im Falle der Auflassung einesGrundstücks oder der Bestellung oder Übertragung eines Erbbau-

43 Grdb.O. § 18. Geht ein kollidierender späterer Antrag ein, so ist zu-gunsten des früheren Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder einWiderspruch einzutragen, bei endgültiger Zurückweisung des früheren An-trags aber wieder zu löschen. Die Befugnis des Grundbuchrichters, dieVervollständigung eines Antrags aufzugeben und hierdurch dessen Priorität zuwahren, bestand auch nach preufs. R.; R.Ger. XXXIII Nr. 77, Dernburg,Hyp.R. I 124 ff.

44 Anders nach dem älterenLegalitätsprinzip, wie es in Preufsen bis1872, in Sachsen, Weimar, Altenburg, Meiningen, beiden Reufs, Rudolstadt,Hessen, Nassau und hinsichtlich der Hypotheken in Bayern und V ürttembergbis 1900 galt.

46 Dazu gehört aber die^Prüfung der buclimäfsigen Legitimation des Er-klärenden, seiner Geschäftsfähigkeit und der Identität seiner Person (R.Ger.XXXV Nr. 57), sowie die Beachtung aus dem Grundbuch ersichtlicher Ver-fügungsbeschränkungen.

46 Grdb.O. § 19. Das formelle Konsensprinzip wurde zuerst in Lübeck,Hamburg und Mecklenburg, dann insbesondere in der Preufs. Gesetzg. v. 1872und ihren Nachbildungen durchgeführt. Es unterscheidet sich von demmateriellen Konsensprinzip, das dem System des dinglichen Vertrages zu-grunde liegt. So wird z. B. ein dingliches Recht auf Grund blofser Ein-tragungsbewilligung des Eigentümers eingetragen, obschon es ohne Einigung,mit dem Berechtigten nicht entstehen kann.