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2 (1905) Sachenrecht
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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.

stücke gegenstandslos wird 36 oder wenn die Gerechtigkeit, für diees angelegt ist, erlischt 87 ,

VIII. Eintragungen. Jede durch das Grundbuchaint be-wirkte Aufzeichnung auf einem Grundbuchblatt heifstEintragung ;eine Eintragung, die sich auf das Erlöschen eines eingetragenenRechtes bezieht, wird auchLöschung genannt 38 .

1. Eine Eintragung soll regelmäfsig nur auf Antrag er-folgen; antragsberechtigt ist sowohl der, dessen Recht von derEintragung betroffen wird, wie der, zu dessen Gunsten die Ein-tragung erfolgen soll 39 . Manche Eintragungen aber sind auf Er-suchen einer zuständigen Behörde vorzunelnnen 40 , andere findenvon Amts wegen statt 41 .

2. Das Verfahren bei der Eintragung bewegt sich in denFormen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Grundbuchamt hatauf jedem Anträge den Zeitpunkt, in dem er eingeht, genau zuvermerken und darf von mehreren dasselbe Recht betreffendenAnträgen dem späteren nicht vor Erledigung des früheren statt-geben 42 . Es hat in jedem Falle zu prüfen, ob die Voraussetzungen

36 Vgl. Preufs. A.V. § 1720 (wo auch Schliefsung wegen veränderterZuständigkeit des Grundbuchamts und wegen Unübersichtlichkeit vorgesehenist). Reine Personalfolien werden geschlossen, wenn die Person wegfälltoder grundbesitzlos wird.

37 Die Schliefsung erfolgt von Amts wegen; bei Aufhebung des Bergwerks-eigentumes nach Preufs. A.V. Art. 25 auf Ersuchen des Oberbergamts.

38 Ältere Ausdrücke sind: Einverleibung, Fertigung, Ingrossation, Intabu-lation, Transskription und Inskription, Um- und Einschreibung usw.

30 Grdb.O. § 13. Das Antragsrecht hinsichtlich der Berichtigung desGrundbuchs durch Eintragung eines Berechtigten hat auch ein Dritter, derauf Grund eines gegen den Berechtigten vollstreckbaren Titels eine von derBerichtigung abhängige Eintragung verlangen kann; § 14. Notare haben einegesetzliche Vollmacht zur Beantragung von Eintragungen auf Grund der vonihnen beurkundeten oder beglaubigten Erklärungen; § 15.

40 Grdb.O. § 39. So auf Ersuchen des Prozefsgerichts bei einstweiligerVerfügung (C.Pr.O. § 941), des Vollstreckungsgerichts bei der Zwangs-versteigerung (Zw.V.G. § 19 u. 130), des Konkursgerichts (Konk.O. § 113, 114,116, 163, 190), des Vormundschaftsgerichts (Freiw. G.G. § 54), des Naclilafs-gerichts (Planck zu B.G.B. § 1983 Bern. 2), des Strafgerichts (Str.G.B. § 93,140, Str.Pr.O. § 325, 326, 332 ff.); ferner nach Landesrecht in den durch E.G.Art. 91 vorbehaltenen Fällen, sowie vielfach auf Ersuchen einer Agrar-, Fidei-kommifs-, Berg-, Deich-, Wasser-, Forst-, Enteignungsbehörde usw.

41 Vgl. z. B. Grdb.O. § 6, 7, 8 Abs. 2, 18 Abs. 2 , 23, 49, 52, 53, 54,68, 89.

42 Grdb.O. § 13 Abs. 1 S. 2, § 17. Anträgen mit Vorbehalt soll nichtstattgegeben werden; zulässig ist jedoch bei Beantragung mehrerer Eintragungendie Bestimmung, dafs die eine nicht ohne die andere erfolgen soll; § 16.