§ 118. Die Grundbücher.
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Die Anlegung eines neuen Grundbuckblattes kannerforderlich werden, wenn ein bisher nicht gebuchtes Grundstücknachträglich gebucht wird 88 ; wenn durch Vereinigung oder Ab-zweigung ein neues Grundstück entsteht, das auf keinem bisherigenGruudbuchblatt Platz findet 84 ; wenn eine selbständige Gerechtig-keit gebucht werden soll 85 .
Die Schliefsung eines Grundbuchblattes erfolgt, wennes durch Ausscheiden oder Abschreiben des ganzen auf ihm ver-zeichneten Grundstücks oder aller auf ihm verzeichneten Grund-
Grundstücks als Familienanwartschaft oder Lehngut und eine etwaige berg-rechtliche Gebundenheit desselben, in der Abteilung des Eigentümers auchdie Vorkaufsrechte, in der Abteilung der Lasten Erbbaurechte, Abbaurechte,Dienstbarkeiten, Reallasten und Grundpfandrechte eingetragen. Die sächs.Einrichtung besteht auch in Altenburg, Koburg-Gotha und beiden Reufs. Inähnlicher Weise zerfällt in Österreich das Realfolium (Einlage) in das Guts-hestandsblatt, das Eigentumsbestandsblatt und das Lastenblatt; Ran da,Eigent. § 20, Exner, Hyp.R. § 17 ff.
38 Sei es ein buchungsfreies Grundstück infolge Antrags (oben Anm. 14—15),sei es ein bei der Anlegung des Grundbuches noch nicht gebuchtes buchungs-pflichtiges Grundstück (oben Anm. 2) von Amts wegen. Das Verfahren wirddurch landesherrliche Verordnung bestimmt; Grdb.O. § 91. Vgl. z. B. Preufs.A.G. z. Grdb.O. Art. 15—33.
34 Reichsrechtlich ist nur bestimmt, dafs ein Grundstück einem anderennur dann als Bestandteil zugeschrieben oder mit ihm vereinigt werden soll,wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist, und dafs ein Grundstücks-teil im Falle besonderer Belastung abzuschreiben und als selbständigesGrundstück zu buchen ist, dies aber im Falle der Belastung mit einer Real-last oder Dienstbarkeit dann unterbleiben kann, wenn hiervon Verwirrungnicht zu besorgen ist; Grdb.O. § 5—6. Im übrigen entscheidet das Landes-recht. Die Anlegung eines neuen Grundbuchblattes ist nicht nur niemalserforderlich, wenn durch die Zu- und Abschreibung kein neues Grundstückentsteht, sondern braucht auch dann nicht zu erfolgen, wenn zwar ein neuesGrundstück entsteht, dieses aber unter besonderer Nummer in ein vorhandenesgemeinschaftliches Grundbuchblatt aufgenommen werden kann. — Bei reinenPersonalfolien ist ein neues Grundbuchblatt anzulegen, wenn Jemand einGrundstück erwirbt, der bisher kein Grundeigentum im Grundbuchbezirkbesitzt.
35 Für ein Erbbaurecht wird._nur auf Antrag, jedoch, wenn es veräußertoder belastet werden soll, von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt an-gelegt; Grdb.O. § 7. Ähnliches gilt meist nach Landesrecht für sonstigegrundstücksgleiche Rechte; vgl. Preufs. A.V. Art. 27. Dagegen werden Berg-werke regelmäfsig von Amts wegen, neu verliehene nach Preufs. A.V. Art. 23auf Ersuchen des Oberbergamts gebucht. Die Anlegung von Bahngrundbuch-blättern erfolgt auf Ersuchen der Bahnaufsichtsbehörde.