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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 118. Die Grundbücher.

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Die Anlegung eines neuen Grundbuckblattes kannerforderlich werden, wenn ein bisher nicht gebuchtes Grundstücknachträglich gebucht wird 88 ; wenn durch Vereinigung oder Ab-zweigung ein neues Grundstück entsteht, das auf keinem bisherigenGruudbuchblatt Platz findet 84 ; wenn eine selbständige Gerechtig-keit gebucht werden soll 85 .

Die Schliefsung eines Grundbuchblattes erfolgt, wennes durch Ausscheiden oder Abschreiben des ganzen auf ihm ver-zeichneten Grundstücks oder aller auf ihm verzeichneten Grund-

Grundstücks als Familienanwartschaft oder Lehngut und eine etwaige berg-rechtliche Gebundenheit desselben, in der Abteilung des Eigentümers auchdie Vorkaufsrechte, in der Abteilung der Lasten Erbbaurechte, Abbaurechte,Dienstbarkeiten, Reallasten und Grundpfandrechte eingetragen. Die sächs.Einrichtung besteht auch in Altenburg, Koburg-Gotha und beiden Reufs. Inähnlicher Weise zerfällt in Österreich das Realfolium (Einlage) in das Guts-hestandsblatt, das Eigentumsbestandsblatt und das Lastenblatt; Ran da,Eigent. § 20, Exner, Hyp.R. § 17 ff.

38 Sei es ein buchungsfreies Grundstück infolge Antrags (oben Anm. 1415),sei es ein bei der Anlegung des Grundbuches noch nicht gebuchtes buchungs-pflichtiges Grundstück (oben Anm. 2) von Amts wegen. Das Verfahren wirddurch landesherrliche Verordnung bestimmt; Grdb.O. § 91. Vgl. z. B. Preufs.A.G. z. Grdb.O. Art. 1533.

34 Reichsrechtlich ist nur bestimmt, dafs ein Grundstück einem anderennur dann als Bestandteil zugeschrieben oder mit ihm vereinigt werden soll,wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist, und dafs ein Grundstücks-teil im Falle besonderer Belastung abzuschreiben und als selbständigesGrundstück zu buchen ist, dies aber im Falle der Belastung mit einer Real-last oder Dienstbarkeit dann unterbleiben kann, wenn hiervon Verwirrungnicht zu besorgen ist; Grdb.O. § 56. Im übrigen entscheidet das Landes-recht. Die Anlegung eines neuen Grundbuchblattes ist nicht nur niemalserforderlich, wenn durch die Zu- und Abschreibung kein neues Grundstückentsteht, sondern braucht auch dann nicht zu erfolgen, wenn zwar ein neuesGrundstück entsteht, dieses aber unter besonderer Nummer in ein vorhandenesgemeinschaftliches Grundbuchblatt aufgenommen werden kann. Bei reinenPersonalfolien ist ein neues Grundbuchblatt anzulegen, wenn Jemand einGrundstück erwirbt, der bisher kein Grundeigentum im Grundbuchbezirkbesitzt.

35 Für ein Erbbaurecht wird._nur auf Antrag, jedoch, wenn es veräußertoder belastet werden soll, von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt an-gelegt; Grdb.O. § 7. Ähnliches gilt meist nach Landesrecht für sonstigegrundstücksgleiche Rechte; vgl. Preufs. A.V. Art. 27. Dagegen werden Berg-werke regelmäfsig von Amts wegen, neu verliehene nach Preufs. A.V. Art. 23auf Ersuchen des Oberbergamts gebucht. Die Anlegung von Bahngrundbuch-blättern erfolgt auf Ersuchen der Bahnaufsichtsbehörde.