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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchreclit.
mehrere demselben Eigentümer gehörigen Grundstücke aufnehmenund neben den Bestandsveränderungen eines einzelnen Grundstücksden Hinzutritt oder das Ausscheiden ganzer Grundstücke bekunden;die drei Abteilungen entsprechen im wesentlichen denen des altenRealfoliums, so dafs die erste für die Eigentumsverhältnisse, diezweite für die dinglichen Lasten und Beschränkungen, die drittefür die Grundpfandrechte bestimmt ist 28 . Ähnlich sind die Grund-buchblätter in vielen anderen Ländern eingerichtet 29 . In manchenGebieten aber haben sie die Form echter Personalfolien, so dafsder Titel den Eigentümer nennt, die Grundstücksbezeichnung da-gegen in der ersten Abteilung erfolgt 80 . Anderswo wird um-gekehrt streng am Realfolium festgehalten 81 . So in Sachsen, wodie Einrichtung des Grundbuchblattes, das hier in die drei Ab-teilungen der Sache, des Eigentümers und der Lasten zerfällt,überdies von der preufsischen darin abweicht, dafs die Grundpfand-rechte mit den meisten anderen begrenzten dinglichen Rechtenin derselben Abteilung erscheinen 82 .
28 Allg. Verf. z. Ausf. der Grdb.O. v. 20. Nov. 1899 § 5 ff. Das Ver-zeichnis der Grundstücke enthält 14, das Verze : chnis der Realrechte 4 Spalten;Abt. I 4 (bisher 3) Spalten; Abt. II 8 (bisher 3) Spalten; Abt. III 11 Spalten.Das Formular gilt auch für Anerbengüter; doch erhält jedes Anerbengut stetsein besonderes Grundbuchblatt (§ 21). Ebenso gilt es für Bergwerke undandere Gerechtigkeiten (§ 22); für Bergwerke mit unbeweglichen Kuxen jedochbleibt das bisherige Formular III mit einigen Änderungen mafsgebend (§ 25).Unverändert bleibt die Einrichtung der besonderen Grundbücher für Hauberge(§ 44) und der Bahngrundbücher (§ 45).
29 Die Bad. V. v. 18. Febr. 1901 ordnet „Grundbuchhefte“ an, die ganzdem neuen preufs. Formular entsprechen; der Regel nach werden „Gemein-schaftshefte“, ausnahmsweise „Einzelhefte“ (oder für denselben Eigentümermehrere Gemeinschaftshefte) geführt. Die Brem. V. v. 19. Dez. 1899 schreibtals Regel ein reines Realfolium mit Grundstücksbeschreibung und 3 Ab-teilungen vor (§ 8 ff.), sieht aber daneben gemeinschaftliche Grundbuchblättervor (§ 22—27).
30 So in Bayern, wo jedes Grundbuchblatt auf dem Titel den Eigen-tümer, in Abt. I die Grundstücke, in Abt. II die Lasten, Verfügungsbeschrän-kungen und Ablösungsrechte, in Abt. III die Grundpfandrechte angibt;Fuchs II 40 ff. Ähnlich in Wurttemb. nach J.M.V. v. 2. Sept. 1899, wo jedochdaneben (für Bergwerke und selbständige Gerechtigkeiten ausschliefslich) einRealformular in Gebrauch ist. Vgl. auch Hess. V. v. 13. Jan. 1900 § 2.
31 Die A.V. z. Grdb.O. f. Sachsen § 6, f. Altenburg § 4, f. Reufs. ä. L. § 6bestimmen ausdrücklich, dafs die Führung eines gemeinschaftlichen Grund-buchblattes nicht stattfindet.
32 Sachs. A.V. zur Grdb.O. v. 26. Juli 1899 § 36 ff. In der Abteilung derSache werden abweichend vom preufs. R. auch die rechtliche Eigenschaft des