§ 118. Die Grundbücher.
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zersplittertem Grundbesitz das System der „Personalfolien“ galt 24 ,so kann auch heute über mehrere Grundstücke desselben Eigen-tümers, so lange hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist, eingemeinsames Grundbuchblatt geführt werden 25 .
Durchaus ''dem Landesrecht überlassen bleibt die innereEinrichtung der einzelnen Grundbuchblätter 26 . In Preufsenzerfallen die alten Grundbuchblätter in einen Titel und dreiAbteilungen; wird ein Realfolium geführt, so ist der Titelfür die Grundstücksbeschreibung und die Änderungen im Grund-stiicksbestande, die erste Abteilung für die Bezeichnung desEigentümers und die Eigentumsveränderungen, die zweite Ab-teilung für die dinglichen Lasten mit Ausnahme der Hypothekenund Grundschulden und für die Eigentums- und Verfügungs-beschränkungeu, die dritte Abteilung für die Hypotheken undGrundschulden bestimmt; ist ein Personalfolium (Artikel) ein-gerichtet, so enthält der Titel die Bezeichnung des Eigentümers,während die Grundstücksbeschreibungen nebst Ab- und Zu-schreibungen in die erste Abteilung verwiesen sind 27 . Für neuangelegte Grundbuchblätter dagegen gilt eiü einheitliches Formular,das sich an das alte Realfolium anschliefst, jedoch zugleich alsPersonalfolium zu dienen vermag; an die Stelle des Titels tritteine Aufschrift und ein Bestandsverzeichnis, das wieder in dasGrundstücksverzeichnis und das Verzeichnis der Realrechte zerfällt;das Grundstücksverzeiehnis kann unter verschiedenen Nummern
24 In Preufsen, Weimar, Meiningen, Scliaumburg-Lippe, beiden Schwarz-burg, Waldeck, Birkenfeld fakultativ, in Württemberg, Elsafs-Lotliringen undfür die Stockbücher in Nassau ausschliefslich.
25 Grdb.O. § 4. Die Grundstücke müssen im Bezirk desselben Grundbuch-amts liegen; durch landesherrliche Verordnung können aber nach § 86 Aus-nahmen zugelassen werden (in Preufsen durch A.V. z. Grdb.O. Art. 37 fürmehrere zu einem Familienfideikommifs gehörige [Grundstücke geschehen). Ge-meinsame Personalfolien für Ehegatten und für Eltern und Kinder, wie siebisher in Württemberg und Nassau zulässig waren, dürfen nicht mehr angelegtwerden, stehen aber der Erhebung des Buchs zum Grundbuch nicht entgegen;Grdb.O. § 87 S. 2.
26 Anordnungen darüber bedürfen weder der Gesetzes- noch der Ver-ordnungsform, können vielmehr von der Landesjustizverwaltung getroffenwerden.
27 Die Preufs. Grdb.O. § 6 ff. schreibt für das regelmäßige Realfolium dasFormular I, für den auf Antrag erteilten Artikel das Formular II vor; fürBergwerke mit unbeweglichen Anteilen ein besonderes Formular III. FürBahngrundbücher gilt nach G. v. 1895 § 10 ff. das Formular I mit einigen Ab-änderungen hinsichtlich des Titels.