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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuehreclit.
II. Grundbuchämter. Die Grundbücher werden vonGrundbuchämtern geführt, deren Bildung dem Landesrecht über-lassen ist. Meist fungieren die Amtsgerichte, in einigen Staatenaber auch besondere staatliche, kommunale oder körperschaftlicheBehörden als Grundbuchämter 8 .
III. Öffentlichkeit. Die Grundbücher sind öffentlich.Nach Reichsrecht kann Jedermann insoweit, als er ein berechtigtes-Interesse darlegt, Gestattung der Einsicht und Erteilung einerauf Wunsch zu beglaubigenden Abschrift verlangen 9 . Die Landes-justizverwaltung kann die Beschränkung der Öffentlichkeit auf-lieben oder ermäfsigen 10 . Die Öffentlichkeit erstreckt sich not-wendig auf solche vom Grundbuchamt auf bewahrte Erkunden, aufdie im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug ge-nommen ist, und auf die noch nicht erledigten Eintragungsanträge n .Werden Grundakten geführt, so kann die Öffentlichkeit auf derenganzen Inhalt ausgedehnt werden 12 .
8 Grdb.O. § 1 Abs. 1, § 101—102. In Württemberg sind besondere staat-liche Grundbuchämter, denen die Bezirksnotare oder im Bedürfnisfall anderebeauftragte Geschäftsmänner vorstehen, gebildet; in den Städten, in denen einAmtsgericht seinen Sitz hat, kann dieses zum Grundbuchamt bestellt werden;für die standesherrlichen und ritterschaftlichen Güter fungieren die Amts-gerichte als Grundbuchämter; A.G. z. B.G.B. Art. 1, 3, 14. In Baden sindregelmäfsig besondere staatliche Grundbuchämter, denen die Notare vorstehen,tätig; statt ihrer können für Städte, in denen ein Amtsgericht seinen Sitz hat,die Amtsgerichte, in Gemeinden aber mit mehr als 10 000 Einwohnern durchGemeindebeschlufs errichtete Gemeindeämter zu Grundbuchämtern bestelltwerden, a.G. z. Grdb.O. § 1—3. In Mecklenburg finden sich neben den Amts-gerichten besondere staatliche Grundbuchämter für Rittergüter, städtischeGrundbuchämter, und in Schwerin die Klosteramtsgerichte für das Gebiet derdrei Landesklöster; A.V. z. B.G.B. § 63—65, Strelitz § 61—62. — Dagegensind oder werden das Hypothekenamt in Lübeck, das Erbe- und Ilandfesten-amt in Bremen, das Stadt- und das Landhypothekenbureau in Hamburg, dieHypothekenämter in Rheinbayern und Rheinhessen und die Gemeindehypo-thekenämter in Hessen und Nassau durch die Amtsgerichte ersetzt.
9 Grdb.O. § 11. Ähnlich bisher nach Preufs. Grdb.O. § 19, 120, Bayr.Hyp.-Ges. § 24, 116, Sächs. Y. v. 9. Jan. 1865 § 96—97, Württ. Pfandges.Art. 61—-63, Meckl. Hyp.O. v. 1848 § 39 ff. u. revid. Stadtb.O. § 47, usw.
10 Grdb.O. § 93. Unbedingte Öffentlichkeit besteht in Lübeck (wie bishernach Grdb.O. v. 1880 § 18) und Hamburg (wie bisher nach Ges. v. 1868 § 5).Sonst sind meist nur öffentliche Behörden vom Nachweis eines Interesses be-freit. — Unbedingte Öffentlichkeit gilt nach Österr. Ges. v. 1871 § 7 u. Code-civ. Art. 2196.
11 Grdb.O. § 11 u. 93. Für die nach § 9 gleichfalls aufzubewahrendenUrkunden, die der Eintragung zugrunde liegen, gilt dies nicht.
12 Grdb.O. § 94. Die Führung von Grundakten ist meist angeordnet,