§ 118. Die Grundbücher.
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durch landesherrliche Verordnung ein bisher geführtes Buch odermehrere bisher geführte Bücher für sich allein oder zusammenmit einem neuen Buch oder mehreren neuen Büchern zum Grund-buch erhoben werden können i * * 4 5 . Im gröfsten Teil Deutschlandsist demgemäfs die Anlegung des Grundbuchs bereits mit dem1. Januar 1900 oder bald darauf durch Anpassung der bisher ge-führten Bücher an das neue Recht erfolgt. So vor allem da, woes schon bisher einheitliche Grundbücher gab 6 . Vielfach aber auchda, wo bisher getrennte Eigentums- und Hypothekenbücher oder über-haupt nur Hypothekenbücher geführt wurden 6 . Dagegen ist inmanchen Ländern die Anlegung ganz neuer Grundbücher angeordnetund erst zum Teil vollzogen 7 .
i Grdb.O. § 87; doch mufs nach § 88, wenn mehrere Bücher geführt
werden, eines als Hauptbuch eingerichtet sein, in dem jedes Grundstück eine
besondere Stelle hat, an der auf die in den anderen Büchern befindlichen
Eintragungen verwiesen wird.
5 So sind in Preufsen aufser Nassau und Helgoland, in Sachsen, Olden-burg, Braunschweig, Meiningen, Altenburg, Koburg-Gotha, Anhalt, Waldeck,den beiden Beufs und Lippe die bisherigen Grundbücher mit dem 1. Januar1900 zu Grundbüchern des neuen Rechts geworden. In einzelnen BezirkenPreiifsens (bes. der Rheinprovinz) ist jedoch das Grundbuch erst später uhdteilweise noch jetzt nicht für angelegt erklärt. In Lübeck sind seit dem1. Juni 1900 die bisherigen Stadtbücher zu Grundbüchern erhoben. InMecklenburg sind zu verschiedenen Zeitpunkten die vorhandenen Grundbücheroder Stadtbücher für Grundbücher des neuen Rechts erklärt.
6 So ist in Württemberg schon seit dem 1. Jan. 1900 das Grundbuchdurch Verbindung der Güter-, Servituten- und Unterpfandsbücher (für denstandesherrlichen und ritterschaftlichen Adel der Güterbücher und Unterpfands-hefte) angelegt; V. v. 30. Juli 1899 § 1—2. Ebenso in Meiningen durch Ver-bindung der Grund- und Hypothekenbücher mit dem zum Hauptbucherhobenen Realregister; V. v. 16. Dez. 1899 § 1. In Hamburg seit dem1. Febr. 1900 durch Verbindung der Erbebücher und Rentenbücher mit demHauptbuch (auf dem Lande durch Verbindung der dort geführten Bücher, inRitzebüttel durch Anpassung des Hypothekenbuchs); G. v. 14. Juli 1899. —Zu verschiedenen Zeiten ist auch bereits in einzelnen Bezirken die Anlegungdes Grundbuchs im rechtsrheinischen Bayern durch Umbildung der Hypo-thekenbücher (in München zusammen mit dem Grundbuch) erfolgt (V. v.23. Juli 1898); ebenso in Baden auf Grund der Vereinigung der Grund- undHypothekenbücher (G. v. 14. April*1898), in beiden Mecklenburg für die Ritter-güter durch Umbildung der Hypothekenbücher (A.V. zur Grdb.O. § 24ff.), inSchaumburg-Lippe (V. v. 2. Dez. 1899).
7 So in Preufsen für Nassau (V. v. 11. Dez. 1899) und Helgoland (V. v.10. April 1900); in Bayern für die Pfalz (V. v. 28. Aug. 1898); in Hesstn (V.v. 13. Jan. 1900), wo für zahlreiche Gemarkungen die Anlegung bereits vollendetist; in Bremen (V. v. 19. Dez. 1899); in Elsafs-Lothringen (V. v. 18. April 1900).
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