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2 (1905) Sachenrecht
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§ 118. Die Grundbücher.

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IY. Buchungsgegenstände. Gegenstände der Buchungsind sämtliche Grundstücke und die 'den Grundstücken gleich-gestellten Gerechtigkeiten 18 . Die Grundstücke werden von Amtswegen gebucht. Doch können durch landesherrliche VerordnungGrundstücke des Reichs, eines Einzelstaats oder andei-er juristischerPersonen, öffentliche Wege und Gewässer und die einem Bahn unter-nehmen, das dem öffentlichen Verkehr dient, gewidmeten Grund-stücke, sowie die Grundstücke, die einem Landesherrn oder zumHausgut einer landesherrlichen Familie gehören, vom Buchungs-zwange befreit werden 14 . Befreite Grundstücke werden nur aufAntrag gebucht; auch werden gebuchte Grundstücke, wenn dieVoraussetzungen der Buchungsfreiheit eintreten und ihr Grund-buchblatt keine das Recht des Eigentümers beschränkende Ein-tragung aufweist, auf Antrag aus dem Grundbuch wieder aus-geschieden 16 . An den befreiten Grundstücken können, so langesie nicht gebucht sind, die durch Eintragung bedingten Rechts-änderungen nicht zustande kommen; nur für die Übertragung desEigentums auf eine Person, in deren Hand das Grundstück befreitbleibt, und für die Begründung und Aufhebung von Dienstbarkeitenkann das Landesrecht einen vom Grundbuch unabhängigen Wegerschliefsen 16 .

auch ist meist die Öffentlichkeit auf die ganzen Grundakten und damit aufalle aufbewahrten Urkunden erstreckt; vgl. Preufs. A.V. § 36.

18 Nach Reichsrecht das Erbbaurecht (Grdb.O. § 7), nach Landesrechtdas Bergwerkseigentum und die übrigen oben § 101 Anm. 48 angef. Gerechtig-keiten. Dazu die Bahneinheiten, oben § 104 Anm. 43.

14 Grdb.O. § 90 Abs. 1. Grundstücke aller aufgeführten Kategorien sindz. B. befreit durch die Bayr. V. v. 1. Juli 1898, die Bad. V. v. 22. Okt. 1897§ 17, die A.Y. z. Grdb.O. f. Württ. § 4, beide Meckl. § 34, Oldenb. § 3,Braunschw. § 1; Grundstücke aller aufgeführten Kategorien mit Ausnahmelandesherrlicher und zum Hausgut gehöriger Grundstücke durch die A.V. z.Grdb.O. f. Preußen Art. 1 (nicht aber f. Nassau Art. 2), Waldeck Art. 1,Reufs ä. L. § 5, Bremen § 29, A.G. z. Grdb.O. f. Lübeck § 10, Hamb. § 18,Ges. f. Elsafs-Lothr. v. 1. Dez. 1899; nur Gemeindegrundstücke und öffentlicheSachen durch Sachs. A.G. z. Grdb.O. § 5. Zu den juristischen Personen,deren Grundstücke befreit sind, gehören regelmäfsig die Gemeinden jederOrdnung, Kirchen und Schulen, oft auch Klöster, öffentliche Anstalten undöffentliche Stiftungen, in Mecklenburg die Ritter- und Landschaft, in Elsafs-Lothringen die Wassergenossenschaften, in Braunschweig und Hamburg auchdie Realgemeinden.

16 Grdb.O. § 90 Abs. 2.

16 E.G. z. B.G.B. Art. 127 u. 128. Die meisten A.G. z. Grdb.O. habendas für die Übereignung, viele (aber nicht das Preufs., Bad., Wald., Brem. u.Elsafs-Lothr.) auch für die Belastung mit Dienstbarkeiten getan; dagegen ist