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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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290 Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchreclit.

bisherige Rechtszustaucl mit seinen mancherlei grundsätzlichenUngleichheiten erfahren hat, darzustellen 101 .

§ 118. Die Grundbücher.

I. Anlegung. Das neue Liegenschaftsrecht setzt das Daseineinheitlicher, den Vorschriften der Reichsgrundbuchordnung ent-sprechender Grundbücher voraus. Die einzelnen Staaten sind da-her zur Anlegung solcher Grundbücher verpflichtet. Das Verfahrenbei der Anlegung wird durch landesherrliche Verordnung bestimmt * 1 .Durch landesherrliche Verordnung wird auch der Zeitpunkt fest-gesetzt, in dem für einen Bezirk das Grundbuch als angelegt an-zusehen ist 2 . Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt in Ansehung solcherdinglichen Rechtsänderungen, die nach dem B.G.B. durch Grund-bucheintrag vermittelt werden, das bisherige Recht in Kraft 3 .

Die Anlegung des Grundbuchs ist dadurch erleichtert, dafs

Handbuch des formellen Grundbuchreehts, 1900; Komm, zur Grdb.O. v. Pre-dari, 1900 ff., Achilles u. Strecker, 1901.

101 Über das bisherige Hecht vgl. aufser den oben in Anm. 70, 8399angef. Gesetzen und Schriften die unten zu § 156 in Anm. 4456 angegebeneLit. über das Hypothekenrecht und die Übersichten b. Roth, D.l.R. III 5ff.,u. Lehmann in Stobbes Handb. II 91 ff. (tabellarische S. 104167).

1 E.G. zum B.G.B. Art. 186. Die ergangenen Verordnungen sind auf-gezählt h. Niedner zu Art. 186, Fischer u. Henle zu Art. 186, FuchsII 1 ff. Auch das Verfahren behufs Wiederherstellung zerstörter oder ab-handen gekommener Grundbücher wird durch landesherrliche Verordnung be-stimmt; die Verordnung kann auch für die Zwischenzeit einen Ersatz für dieEintragung beschaffen; Grdb.O. § 92.

2 Die Festsetzung des Zeitpunkts für einen Bezirk wirkt auch für dienoch nicht gebuchten Grundstücke des Bezirks; doch kann für jedes einzelneGrundstück das Gegenteil bestimmt und damit der Zeitpunkt des Inkrafttretensdes neuen Rechts weiter hinausgeschoben werden; E.G. Art. 186 Abs. 2 undKomm. v. Planck, Niedner, Wagner.

3 E.G. Art. 186. Doch können Rechte, die das B.G.B. nicht zuläfst,nicht mehr begründet werden. Andererseits richtet sich die Aufhebung vonRechten, mit denen ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück zurZeit der Grundbuchanlegung belastet ist, auch nachher so lange, als das Rechtnicht eingetragen ist, nach bisherigem Recht. Zum Teil haben die A.G.einzelne Vorschriften des B.G.B. schon für die Zwischenzeit in Kraft gesetzt.Allgemein ist in Elsafs-Lothringen das neue Liegenschaftsrecht in der erforder-lichen Anpassung an das bisherige Buchsystem in der Weise für anwendbarerklärt, dafs das Eigentumsbuch an Stelle des Grundbuchs tritt, jedochnamentlich die Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Grundbuchssuspendiert bleiben; A.G. z. B.G.B. § 86116. Ausführliche Übergangs-bestimmungen auch im Bremer A.G. z. B.G.B. § 3144.