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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 117. Die Form des Liegenschaftsverkehrs im deutschen Recht. 287

schäften erfolgt durch blofsen Vertrag, während die Inskriptionin das dazu bestimmte Register nur erforderlich ist, um die Wirk-samkeit und den Rang des erworbenen Rechtes gegen Dritte zusichern 8B .

Das französische System wurde von vornherein in Baden undim Laufe der Zeit überall in Deutschland starken Abwandlungenunterzogen, die es dem deutschen System näherten 86 . Insbesonderewurde vielfach in ähnlicher Weise, wie bei dem römisch-deutschenSystem, die Legitimation des Eigentümers durch den Bucheintragzu einer sachenrechtlichen Verfügungsmacht im Sinne desBuch-eigentunis erweitert und die Entstehung gewisser dinglicher Rechtevon der Eintragung abhängig gemacht 87 . Zum Teil wurde auchdie Übereignungskraft des Veräufserungsvertrages an eine Formgebunden, die ihn einer Auflassung zum Grundbuche anähnelte 88 .

VII. Neueste E n t w i c k 1 u n g. Die Gesetzgebung des neun-zehnten Jahrhunderts verhalf dem deutschen Rechtsgedanken mehrund mehr wieder zur Vorherrschaft und endlich zur Alleinherrschaft.

Wo das deutsche System sich behauptet hatte, wurde es durch-weg festgehalten, vielfach aber neu geordnet. In unmittelbarerAnknüpfung an die in den einzelnen Kronländern bestehenden Ein-richtungen gründete das österreichische Gesetzbuch allen Erwerbvon Eigentum und dinglichen Rechten an Liegenschaften auf dieIntabulation 8<J . Wesentlich an das alte Recht schlofs sich auch

Code de proced. Art. 834). Das Transskriptionsgesetz v. 23. März 1855 liataber allgemein die Wirksamkeit des Eigentumsenverbes gegen Dritte von derTransskription abhängig gemacht.

85 So auch bei den Konventionalhypotheken; Code civ. Art. 2106, 2114.Eine Einwirkung des Eintrags auf das materielle Recht begegnet nur inArt. 2198.

86 Bad. L.R. Art. 1583 a; dazu Einf.-Ed. v. 1809 u. spätere Gesetze, bes. v.5. Juni 1860, 23. Apr. 1868 u. 29. März 1890. Rheinhess. Ges. v. 1824, 1830 u.1878, sodann v. 6. Juni 1879 u. 10. Mai 1893. Rheinbayr. Hyp.Ges. v. 26. Apr.1888. Elsafs-Lotliring. Ges. v. 24. Juli 1889 u. 22. Juni 1891. lreufs. Ges. f.die Rheinprovinz v. 25. März 1885 (beseitigt durch die Einführung des deutschenSystems seit 1888). Vgl. M. Scherer, Der Erwerb von Eigentum und ding-lichen Rechten an Grundstücken und die Änderungen im Ilypotliekenrechtnach heutigem rliein. u. französ. R., Mannheim 1887.

87 So in Raden; Behagliel §82, Roth III 51, 52 ff. u. 323.

88 So in der Rheinprovinz durch das Ges. v. 1885 und in Elsafs-Loth-ringen durch das Ges. v. 1889 (notarieller Vertrag und Verpflichtung des Notarszur Herbeiführung der Umschreibung).

89 Osten-. Gb. § 431 ff., 45111'., 481; ausgebaut durch das Grundbucliges.v. 25. Juli 1871. Vgl. oben Anm. 62 u. 80; Strohal, Zur Lehre vom Eigen-tum an Immobilien, Graz 1876; Krainz l § 220 ft'.; Randa, Eigent. I § 19 ff.