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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.

in Kurhessen und in Nassau die Kraft der gerichtlichen Auflassungin die gerichtliche Bestätigung des Veräufseruugsvertrages ver-legt 79 . Und in vielen Rechten verwandelte sich die Auflassungin eine blofse Eintragung des zum Grundbuche angemeldeten Ver-äufserungsvertrages 80 .

Eudlich ergaben sich mancherlei Unterschiede aus dem un-gleichen Umfange, in dem das Erfordernis gerichtlicher Fertigungoder Eintragung auf die dingliche Belastung der Grundstücke er-streckt wurde 81 .

4. Französisches System. In eigentümlicher Um-gestaltung des germanischen Rechtes verlegte das französiche Rechtdie sachenrechtliche Kraft in den Vertragsschlufs und schrieb derEintragung in öffentliche Bücher nur Beweiswirkungen zu 82 . DasEigentum an Liegenschaften wird also durch den Vertragsschlufsübertragen 83 . Die Transskription in behördlich geführten Registernverschafft aber dem Erwerber die Legitimation zur Geltendmachungdes Eigentums gegen Dritte 84 . Audi die Belastung von Liegen-

Förmliclikeit herab; Soucliay, Anm. I 101 ff., 132). Dabei war bald (wiein Hamburg, manchen Städten lübisclien Rechts und einzelnen mecklenb.Städten) die Angabe des Rechtsgrundes nicht erforderlich, bald die Vorlagedes Veräufserungsvertrages unerläfslich; vgl. Roth S. 324 Anm. 3.

79 Kurh. V. v. 17. Jan. 1828 § 1; Nassau. Kontrakte-Ordn. v. 2. März1774 § 22; Pfeiffer, Prakt. Ausf. I 155 ff; Stobbe, Aufl. S. 226, 241;Beseler § 88 Anm. 22; Roth § 288 III.

80 Dieses System galt bis zu seiner Ersetzung durch das landrechtlicheSystem (oben Anm. 70) in den preufsiselien Provinzen; so nach Edikt vom28. Sept. 1692 für die Städte Cölln u. Berlin, Landr. des Ivönigr. Ireufsen v.1721, Hyp.- u. Ivonk.O. v. 4. Kehr. 1722, Selbes. Hyp.O. v. 4. Aug. 1750; vgl.Dernhurg, Preufs. P.R. I § 191. Ebenso galt es, seitdem im 17. Jalirli. dieEintragung in die Landtafeln nicht mehr durch persönliche Erklärungen derParteien vor dem Landrecht bedingt war, in den Ländern der böhmischenKrone, wurde alsdann in den meisten anderen Österreich. Kronländern ein-geführt und vom Österr. Gb. übernommen; vgl. die oben Anm. 62 a. E. angef.Schriften. Dasselbe System legten die meisten deutschen Reformgesetze des19. Jalirh. vor 1872 zugrunde; vgl. unten Anm. 90ff

81 Hiervon später in § 119 Anm. 2728 und hei den einzelnen Arten derdinglichen Rechte.

82 Vgl. Zachariae-Crome I § 120, 122 II, 190 ff.; Roth III 49 ff, 315,322 ff. Über das französ. R. in der Schweiz II u b e r III 79 ff.

88 Code civ. Art. 1583.

84 Nach dem Code ist die Transskription nur im Falle der Schenkungund der fideikommissarischen Substitution zur Wirksamkeit gegen Dritte un-bedingt erforderlich (Art. 938941, 1069), sonst gewährt sie nur die Möglich-keit, die erworbene Liegenschaft von Unterpfändern zu befreien und die In-skription neuer Unterpfänder durch den Veräußerer zu hindern (Art. 2181,