§ 117. Die Form des Liegen Schafts Verkehrs im deutschen Recht. 285
gegen Dritte, die exceptio rei venditae et traditae gegen denvindizierenden Eigentümer und die Möglichkeit des Eigentums-erwerbes durch Ersitzung gegeben. Die Folge war auch hier eineArt von Verdoppelung des Eigentums, wobei jedoch das wahreEigentum mit dem formellen Eigentum oder sogenannten „do-minium civile“ zusammenfiel, während das ihm gegenübergestelltesogenannte „dominium naturale“ nur ein als eigentumsähnlichesVerhältnis behandelter Besitz war 74 . Meist blieben indes demleiblichen Besitz solche mit dem öffentlichen Glauben der gericht-lichen Fertigung unvereinbare Wirkungen versagt, und die Eigen-tumsvermutung und die Rechtsverstärkung durch Zeitablauf heftetensich vielmehr an den Bucheintrag 76 .
Sodann erfuhr die gerichtliche Handlung seihst mancherleiUmbildungen. Zum Teil erhielt sich die gerichtliche Auflassung ohnenachfolgende Eintragung. So in Bremen in Gestalt einer richterlichbestätigten Übereignungserklärung 76 , im gemeinen Sachsenrechtein Gestalt der durch Auflassung an den Richter und Lehnreichungseitens des Richters vollzogenen „ Allodialinvestitur“ 77 . Nach
lübischein Recht, nach den Stadtrechten vpu Hamburg und vonMünchen, nach manchen hannoverschen und mecklenburgischenStadtrechten und nach den Landrechten von Kurköln und vonJülich blieb die gerichtliche Auflassung mit nachfolgendem Buch-eintrage das Alittel der Eigentumsübertragung 78 . Dagegen wurde
14 Kursäclis. Dezis, v. 1661 (lec. 61, v. 1746 dec. 1; Haubold § 186 ff.;I-Ieimbaclx § 186; Sachse, Weimar. P.R. § 284 ff.; Stobbe, Aufl. S. 232 ft'.
75 So in den hanseatischen Rechten. Im schärfsten Gegensatz zumSachsenrecht stand die Ausbildung des „Tabularbesitzes“ im österreichischenRecht; vgl. oben § 114 Anm. 16, § 116 Anm. 56 u. 86.
16 Vgl. Post, Brem. l’.R. III § 49. Auch nach der Erbe- und Handfesten-Ordnung v. 1833, revid. v. 30. Juli 1860, erfolgt die Übereignung durch dievor dem Erbe- und Ilandfesten-Amt vom Erwerber nachgesuchte und vomVeräufserer bewilligte „Lassung“ mittels Protokollierung im Lassungsbucheunter Hinweis auf das Erbebuch; ein eigentlicher Grundbucheintrag findetnicht statt.
77 Haubold, P.R. §187; Curtius § 540 ff.; Heimbach §187; Sachse§ 284 ff.; Stobbe, Aufl. S. 214; Roth III 325.
78 Revid. Lüb.R. III, 6 § 1—2; Hamb. Stadtr. II, 8 § 6; Münchener Stadtr.b. Auer S. CLIII u. Tinscli S. 7 ff; Lüneburger Stadtr. II, 3; Mecklenb.Stadtr. b. Beseler, Z. f. I). R. X 109 ff; Ilannov. b. Leonhardt, Zur Lehrevon den Rechtsverhältnissen am Grundeigentum, Hannover 1843, S. 41 ff., 57;Braunscliw. b. Steinacker § 178; Holstein, b. Pan Isen § 58; Kurköln. L.R.t. XII; Jülich-Berg. L.R. c. 97; Stobbe, Aufl. S. 228 ff (Die in der Frankf.Reform. II t 3 I, 7 vorgeschriebene Auflassung sank zu einer bedeutungslosen