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Zweites Kapitel, (lewere, Besitz und Grundbuchrecht.
eine richterliche Prüfung des zur Eintragung angeuieldeten Erwerbs-grundes vorgeschrieben, andererseits bisweilen dem Eigentümereine Verpflichtung auferlegt, die „Berichtigung des Besitztitels“im Buche zu erwirken 72 . Als eigentliche Aufgabe der öffentlichenBücher aber erschien nicht die Beurkundung der Eigentums-verhältnisse, sondern die für Dritte mafsgebende Feststellung derauf dem (Grundstücke ruhenden Lasten, für deren Begründungdaher die Eintragung zum wirksamen und mindestens im Fallevertragsmäl'siger Verpfändung zum allein wirksamen Mittel er-hoben wurde 78 .
Die Folge einer solchen Verlötung römischer und deutscherGrundsätze war eine Art von Verdoppelung des Eigentums. Das„wahre“ oder „materielle“ Eigentum geht auch ohne Eintragungdurch Tradition auf Grund eines geeigneten Besitztitels über. Deruneingetragene Eigentümer kann, wenn er Besitzer ist, das Eigen-tum weiter übertragen. Dagegen kann er das Grundstück nichtverpfänden oder sonst buchmäfsig belasten. Umgekehrt kann, werals Eigentümer eingetragen ist, ohne Eigentümer zu sein, dasGrundstück zwar nicht veräufsern, wohl aber verpfänden und sonstbuchmäfsig belasten. Ihm wird daher ein „formelles“ Eigentumoder „Bucheigentum“ zugeschrieben, das freilich in Wahrheit nureine buchmäfsige Verfügungsmacht bedeutet.
3. Deutsches System. In einer Reihe von Land- undStadtrechten erhielt sich ununterbrochen der deutschrechtlicheGrundsatz, dafs die Übereignung durch gerichtliche Handlung er-folgt. Doch wurde auch hier das alte Recht mannigfach um-gebildet und zum Teil durch fremdrechtliche Einflüsse verkümmert.
Zunächst wurden der Tradition, obschon sie die Kraft derEigentumsübertragung nicht erlangte oder wieder einbüfste, bis-weilen gleichwohl ihre sonstigen römischrechtliehen Wirkungenbeigelegt oder belassen. So wurde namentlich im gemeinenSachsenrechte dem titulierten Besitzer der publizianische Schutz
72 So in Preufsen nach Hyp.O. v. 1783 T. 11 § 49 ff. u. L.R. I, 10 § 12 ft'.;seit 1831 wurde indes die Zwangstitelberiehtigung aufgegeben; Dernburg,Preufs. P.R. 1 § 199 — Im übrigen begnügte man sich mit dem mittelbarenZwange durch die Nachteile der Niehteintragung.
73 Davon später in § 1-56. Die Grundbücher sind hier also „Hypotheken-bücher“ oder „Pfändbücher“; die Eintragung der Eigentumsverhältnisse erfolgtenach bayr., mecklenh. und älterem preufs. R. in eine Abteilung des Hypotheken-buchs, nach württemb. R. in besondere „Güterbücher“ (und „Vertrags-bücher“).