§ 117. Die Form des Liegenschaftsverkehrs im deutschen Recht. 283
bald der Bestand, bald nur der Rang des dinglichen Rechtes be-dingt wurde 69 .
2. Römisch-deutsches System. In vielen Ländernwurde zwar der römische Grundsatz des Eigentumserwerbes durchTradition angenommen, jedoch daneben im Zusammenhänge miteiner deutschrechtlichen Ordnung der Grundstucksbelastungen einegerichtliche Erklärung des Eigentumsüberganges beibehalten oderwiedereingeführt, die erforderlich und ausreichend war, um demErwerber gewisse Verfügungsrechte des Eigentümers zu verschaffen.Hier sank die gerichtliche Auflassung nicht zu einer blofsen Formdes Veräufserungsvertrages herab, wahrte vielmehr auf Kosten derTradition ein Stück dinglicher Kraft. Das deutsche Recht wui’dealso nicht in das römische System hineingeschoben, sondern be-hauptete sich neben ihm in selbständiger Bedeutung.
Bei diesem System, das in Preufsen auf Grund des Land-rechtes bis zu dem Gesetze von 1872 galt, in Bayern, in Württem-berg und für Landgüter in Mecklenburg bis zum B.G.B. bestand 70 ,wurde die öffentliche Feststellung des Eigentumsiiberganges stetsin den gerichtlichen Bucheintrag verlegt, während die grundlegendeErklärung der Beteiligten in dem gehörig beurkundeten und an-gemeldeten Veräufserungsvertrage verschwand 71 . Um die mög-lichste Übereinstimmung der Bucheinträge mit den wirklichenEigentumsverhältnissen zu erzielen, wurde einerseits allgemein
69 Das Erstere war fast überall bei dinglichen Renten, bisweilen aberauch (z. B. nach dem 1. u 2., jedoch nicht mehr nach dem 3. Württ. L.R.,vgl. Wächter I 564, 575) beim Pfandrechte der Fall; ein Vorzugsrecht dergerichtlich bestellten und in die Gerichtsbücher eingetragenen Pfandrechtewurde ziemlich allgemein anerkannt. Näheres unten § 156.
70 Vgl. Preufs. A. L.R. I, 10 § 1 u. 6 ff.; Dernburg, Preufs. P.R. I§ 191, Preufs. Hyi).R.l§ 2-3. — Roth, Bayr. C.R. II § 136, D.P.R. III 256 ff,Regelsberger, Bayr. Ilyp.R. (3. Aufl.) S. 40 ff — v. Wächter, Württ. P.R.I 978, II 373 ff; Lang a. a, 0. §53 ff.; Roth, D.P.R. III 320 ff. — Mecklenb.Hyp.O. f. Landgüter v. 18. Okt. 1848 § 9; v. Meibom, Mecklenb. Hyp.R.S. 52. — Stobbe, Aufl. S. 242 ff; Beseler S. 366.
71 Das Preufs. R. forderte gerichtlichen oder notariellen Vertragsschlufs;Preufs. L.R. I, 10 § 15 ff — Nach Bayr. R. ging seit Ges. v. 10. Nov. 1861das Eigentum durch Tradition nur auf Grund eines notariellen Vertrages über,der zugleich das Recht auf Umschreibung begründet. — Nach Württemb. B.bedurfte es einer schriftlichen und bei gröfseren Grundstücken beglaubigtenVertragsurkunde, deren Insinuation bei der zuständigen Behörde Voraussetzungder Eintragung war; das Eigentum ging durch Tradition über, das eigentüm-liche Reurecht des württembergischen Rechtes aber erlosch auch durch dieInsinuation.