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2 (1905) Sachenrecht
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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.

der verschiedenartigsten Weise mit den Sätzen des fremden Rechtsin Verbindung gebracht. Dabei kam seit der Mitte des siebzehntenJahrhunderts in wachsendem Mafse die auf Wiederbelebung desdeutschen Rechtsgedankens abzielende Bewegung zum Durchbruch.So entstand eine verwirrende Fülle von Systemen, die sich nachihrer Grundanlage in vier Gruppen einteilen lassen.

1. Römisches System. Wo die römischen Grundsätzeüber den Erwerb des Eigentums und der dinglichen Rechte anGrundstücken siegten, wandelte sich die gerichtliche Auflassung,insoweit sie gleichwohl fortbestand, in eine gerichtliche Form desVeräufserungsvertrages um. In diesem Sinne wurde die gericht-liche Verlautbarung (Insinuation) der Grundstücksveräufserungenund ihre Eintragung in das Gerichtsbuch vorgeschrieben 6B , meistauch eine eingehende Prüfung des Vertrages und dessen Bestätigungdurch ein gerichtliches Konfirmationsdekret verlangt 66 . Regel-mäfsig hing von der Wahrung der gerichtlichen Form die Gültig-keit des Vertrages ah, so dafs bei ihrer Verabsäumung die Tra-dition mangels eines gehörigen Titels das Eigentum nicht über-trug 67 . Doch wurde keineswegs überall die gerichtliche Form alswesentlich behandelt 68 . Auch für die Belastung der Grundstückebehielt man gerichtliche Formen bei, durch deren Beobachtung

S. 235 ff. Erst in dem Mafse, in dem die Öffentlichkeit des Buches allePublizität an sich zog, verschwanden die Verkündigungen und die Ver-schweigungsfristen.

66 Bisweilen war die Eintragung nicht erforderlich (so noch nach Ilannov.Ges. v. 16. Dez. 1843); auch die ausschliefsliche Zuständigkeit des Gerichtsder belegenen Sache wurde nicht immer festgehalten; vgl. Beseler, D.P.R.S. 365.

66 Die Prüfung erstreckte sich nicht nur auf Freiheit und Ernstlichkeitdes Vertragswillens, sondern auch darauf, oh der Vertrag nicht einem Teilezum Nachteile gereiche, sowie insbesondere auf die Unschädlichkeit des Besitz-wechsels für die mit dem Grundstücke verbundene Steuerpflicht und die sonstigenöffentlichen Interessen; vgl. Stobbe, Aufl. S. 220 ff., 234 ff.; Roth, Bayr.C.R. § 136 Anm. 40 ff.

67 So nach Solmser L.R. t. XI § 4, Kurpfälz. L.R. II t. 7, Braunschw.-Düneb. V. v. 6. Okt. 1712 (C.C. Calenb. c. 2 p. 633), einzelnen sächs. Ges.,manchen bayr. Statutarrechten; Roth, Bayr. C.R. II § 136 Anm. 39, 42, 45,Stobbe a. a. 0. S. 224 ff.

68 Oft erlischt durch sie nur ein bis dahin gewährtes Reurecht; so nachdem 3. Württ. L.R. II t. 13, während das 1. und 2. Landrecht Nichtigkeitdrohten (Wächter II § 43), nach bayr. Statutarrechten (Roth a. a. 0.Anm. 5051) usw.; Stobbe a. a. 0. S. 224 ff. Mitunter ist die Unterlassungnur mit Geldstrafe bedroht; Ilannov. Ges. v. 16. Dez. 1843 §5, BeselerS. 365.