§ 117. Die Form des Liegenschaftsverkehrs im deutschen Recht. 281
nächst nur ein verbessertes Beweismittel für das, was mit Handund Mund vollbracht war. Allein die Entwicklung drängte weiter.Der Buckeintrag wurde zum wesentlichen und abschliefsendenBestandteile des Übertragungsaktes selbst, so dafs erst durch ihnder Eigeutumsübergang sich vollendete oder das dingliche Rechtentstand, überging oder erlosch 63 . Zugleich wurde die Legiti-mationswirkung der öffentlichen Übertragung mehr und mehr inden öffentlichen Glauben des Buches verlegt 63 .
VII. Schicksale nach der Rezeption. Seit der Re-zeption galten die römischrechtlichen Regeln über den Erwerbvon Sachenrecht als gemeines Recht Deutschlands. Nur im Lelm-recht blieb die Investitur, soweit sie das langobardische Rechtbewahrt hatte, als gemeinrechtliches Institut anerkannt. Dagegenerhielten sich in fast allen Partikularrechten mindestens Trümmer-stücke, in manchen die wesentlichen Grundlagen des deutschenRechts. Im Laufe der Zeit wurden dann die Reste des alten
Rechts mannigfach umgebildet, wozu ja schon der Wegfall derÖffentlichkeit des Gerichtes zwang 64 . Sie wurden aber auch in
1321 b. Geligier S. 422 (plenam lirmitatem et robur perpetuum); Hamb. Stat.v. 1497 G 3 (dat glieyt vor alle segele u. breve). Vgl. Stobbe, Aufl. S. 204 ff.,D.P.R. (b. Lehmann) II 376; Schröder, R.G. S. 703; Rehme S. 253 ff., 265 ff
62 Den Nachweis für Lübeck erbringt Rehme S. 256 ff. Hinsichtlich derPfandrechte und der dinglichen Renten ist schon im Mittelalter das Erfordernisder Eintragung vielfach bezeugt; vgl. z. B. Münchener Stadtr. Art. 32 u. 205,Wiener Stat. v. 1388 b. Schuster S. 31 Anm., Greifswalder Burspralce §55,Hamb. R. b. Baumeister I 172, 227. Aber auch hinsichtlich des Eigentums-erwerbes galt wahrscheinlich in vielen Städten (z B. in Hamburg, Hannover,Bremen, den mecklenburgischen Städten) schon im Mittelalter der Bucheintragals Perfektionsakt. Vgl. Homeyer, Stadtbücher S. 46 ff.; Beseler S. 362;Stobbe, Aufl. S. 207., D.P.R. II § 94 Anm. 28, § 104 Anm. 14, § 107 Anm. 4,Be wer S. 113, Aubert a. a. O. (oben Bd. I 295 Anm. 51) S. 28 u. 36. In denLändern der böhmischen Krone erfolgte auf dem Lande schon seit dem 13.,Jahrli., in den Städten seit dem 15. Jahrli. der Eigentumsübergang durch Ein-tragung; vgl. Randa, Z. f. d. P. u. ö. R. d. G. A r I 81 ff.; Czylarz ib. X 263 ft.,Randa, Eigent. I § 18, Roth, D.P.R. III 311 ff
63 In Lübeck wurde der Stadtbucheintrag zur Grundlage der Entstehungrechter Gewere in Jahr und Tag; Cod. III Art. 327, Rehme S. 25311., 265.Nach Hamb. Stadtr. v. 1497 G 3 geht der Bucheintrag vor „rowelyke* langhebesyttynge“. — In Lübeck galt auch bereits der Satz, dafs der Erbe, obschoner das Eigentum von Rechts wegen erwirbt, erst nach erfolgter Umschreibungveräußern kann; Rehme S. 268 11.
04 Einen Ersatz suchte man vielfach in einer öffentlichen Ankündigungder bevorstehenden Veräufserung durch Anschlag am Gerichts- oder Rathauseoder von der Kanzel; Stobbe, Aufl. S. 21311'. Die Verschweigungsfrist fürAAHderspruchsrechte wurde beibehalten, jedoch oft abgekürzt; Stobbe a. a. O.