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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuckreckt.
3. Gleich den Grundstücken wurden selbständige liegen-s chaftliehe Gerechtsame als Gegenstände der Übereignung,Verleihung, Belastung usw. den entsprechenden Formen der Ver-gabung, Investitur und Auflassung unterworfen 57 .
4. Endlich wurden, wenn und insoweit ein Vermögen alsGanzes den Gegenstand einer Übereignung oder Belastung bildete,die für Grundstücke ausgebildeteD Übertragungsformen auch aufVermögensinbegriffe angewandt 6S .
VI. Eintragung, ln den letzten Jahrhunderten des Mittel-alters ging die gerichtliche Auflassung nebst ihren Abzweigungeneine zukunftreiche Verbindung mit der Einrichtung der öffent-lichen Bücher ein 69 . Die Eintragung der vor Gericht oder Ratgeschlossenen dinglichen Verträge in behördlich geführte und auf-bewahrte Bücher wurde namentlich in den Städten allgemein üblichund vielfach notwendig 60 . Je mehr sich eigentliche Grundbücherentwickelten, aus deneu alle auf die einzelnen Grundstücke be-züglichen Rechtsveränderungen ersichtlich waren, desto mehr er-langte der Bucheintrag die Bedeutung der mafsgebenden öffentlichenBeurkundung, während die für die Beteiligten ausgefertigten Ur-kunden zu Zeugnissen über die Bucheinträge herabsanken. DerBucheintrag zog daher die Kraft des Gerichtszeugnisses und derGerichtsurkunde an sich 61 . Damit gewann man nun freilich zu-
Stobbe-Lehmann II 472 Anm. 6. — In allen solchen Fällen erfolgte dieBelastung ursprünglich ohne Auflassung; bei den dinglichen Renten aberdrang allgemein die Bestellung in Form der Auflassung durch, indem die Be-lastung als Teilveräufserung vorgestellt wurde. Die Weitergabe oder Aufgabesolcher dinglichen Rechte geschah stets mittels Auflassung. — Näheres untenin § 143, 151, 155.
67 Vgl. oben § 113 Anm. 67—68.
68 Von der Erstreckung der Vergabungen von Todeswegen auf das Ver-mögen als Ganzes mufs , im Erbrechte, von den gegenseitigen Vermögens-auflassungen unter Ehegatten im Eherechte, von der Verpfändung des Ver-mögens im Pfandrechte die Rede sein.
69 Vgl. oben Bd. 1294 ff.; zu den dort in Anm. 51 angef. Schriften sind ins-besondere die Schriften von jP. Rehme über das Lübecker Oberstadtbuch(oben Anm. 1) und Geschichte des Münchener Grundbuchs, Halle 1903, hinzu-getreten.
60 Am frühesten in Köln, wo schon seit dem 12. Jalirk. alle Eigentums-veränderungen in die Schreinsbücher eingetragen werden mufsten; vgl. HeuslerII 117. In Magdeburg seit 1215; Magdeb. Schöppenchronik, Städtecliron. VII142. In Dortmund nach Priv. v. 1332 § 18 b. Frensdorff S. 119. Vgl. Lüh.R. II Art. 24, III Art. 248; Priv. f. Stendal v. 1345, Stendaler Urteilsbuch S. 2.Ilamh. Stadtr. v. 1270 I, 6, v. 1497 G 3; Bremer Stat. v. 1433 ord. 49 u. 53.
61 Vgl. Priv. f. Dortmund a. a. 0. (pro judicato); Priv. f. Schweidnitz v.