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2 (1905) Sachenrecht
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279
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§ 117. Die Form des Liegenschaftsverkehrs im deutschen Recht. 279

Gewere schon oder noch hatte, bedurfte keiner Investitur 54 . Wernicht alle Gewere aufgeben wollte, nahm keine Auflassung vor 56 .

Aber auch die in das Gewand einer blofsen Rechts geweregekleideten dinglichen Rechte wurden, seitdem und soweit sie sichverselbständigten, der Bestellung und Übertragung durch einenach dem Muster der Übereignung aus- und fortgebildete gericht-liche Handlung fähig und zum Teil bedürftig 56 .

Leibzüchters (z. B. auch dessen, der eine Vergabung von Todeswegen mitVorbehalt der Leibzucht vollzogen hatte), Pfandgläubigers usw. in Eigentumverwandeln; Heusler a. a. 0. Dagegen erfolgte die Begründung auch desaufschiebend bedingten oder betagten Rechtes auf den Besitz mit Vergabungund Investitur; gerade deshalb wurden eintretenden Falles Recht und Gewereohne weiteres wirksam; vgl. oben § 113 Anm. 6061 u. 87.

154 Die Investitur unterbleibt daher nicht nur, wo keine Gabe erfolgt,sondern auch dann, wenn der besitzende Leihzüchter, Satzungsgläubiger, Lehn-mann oder Zinsmann das Gut unter Auflassung seines Rechtes dem Eigen-tümer oder dem Herrn znrückgibt; und zwar auch dann, wenn die Auflassungan den Herrn nur die Übertragung des Rechtes auf einen Dritten vermittelnsoll; Ilomeyer a. a. 0. S. 426 ff., 499 ff., Heusler II 76 Anm. 18, SchröderS. 721.

6r Ohne Auflassung erfolgt daher die Belehnung und Afterbelehnung, dieLeihe nach Hofrecht, die Leibzuchtsbestellung, die Satzung; Heusler II 76 ff.,141 ff., 155,178ff.; Pauli, Abh. IV 27 ff.; RehmeS. 77 ff.; Schröder S. 721 ff.Ebenso die Leihe nach Landreeht und ursprünglich auch die Leihe nachStadtrecht, bei der erst später Auflassung üblich wurde; Rehme S. 116 ff.Ohne Auflassung erfolgt aber auch die Übereignung, falls der Veräufserersich entweder ein Rückfallsrecht ausbedingt (z. II. beim Verkauf auf Wieder-kauf, Heusler II 138) oder ein Besitzrecht vorbehält (z. B. bei der Vergabungmit Vorbehalt des Niefsbrauchs, Hübner a. a. 0. S. 87 ff.). Dagegen wirdeine Auflassung vorgenommen, wenn zunächst alle Gewere aufgegeben underst hinterher neue Gewere zurückempfangen werden soll. So bei der Über-eignung mit dem Gedinge der Rückübertragung zu Leiherecht, insbesonderebeim Lehnsauftrage; Ilomeyer a. a. 0. S. 314 ff. Ebenso hei der Vergabungvon Todeswegen im Falle ihres Vollzuges durch die doppelte Handlung einervollen Übereignung und einer Rückgewähr zu Leibzucht; Hübner a. a. 0.S. 90 ff. Desgleichen bei der Übereignung an Salmannen.

r,e So werden Grunddienstbarkeiten vor Gericht oder Rat bestellt undins Grundbuch eingetragen; vgl. Bischoff, Über das älteste Olmützer Stadt-buch, Wien 1877, S. 41, Stohbe II § 57 Anm. a, v. Dulin a. a. 0. S. 23 ff.,Rehme S. 76 ff., 114 ff'. Desgleichen Pfandrechte ohne Sachgewere (neueSatzung); Lüh. R. II Art. 36, Ilamb. Stat. v. 1270 I 13, Bremer Stat. v. 1303ord. 22, v. Meibom, Ifandr. S. 415 ff., Bischoff a. a. 0. S. 45 ff., Pauli IV27ff., 134, Stohbe II § 107 Anm. 34, Heusler II 149 ff., Rehme S. 122 ff.Ebenso Reallasten, insbesondere Renten; Duncker, Reallasten S. 70 ff., Z.f. D. R. XI 469 ff, Stobbe ib. XIX 186 ff, D.F.R. II § 104 Z. 3, RehmeS. 50 ff., 114 ff, 117 ff. Vielfach auch Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte;Platner, Z. f. R.G. IV 149 ff., 155, 161 ff, Laband a. a. 0. S. 268 ff.. 271,