§ 117. Die Form des Liegenschaftsverkehrs im deutschen Recht. 279
Gewere schon oder noch hatte, bedurfte keiner Investitur 54 . Wernicht alle Gewere aufgeben wollte, nahm keine Auflassung vor 56 .
Aber auch die in das Gewand einer blofsen Rechts geweregekleideten dinglichen Rechte wurden, seitdem und soweit sie sichverselbständigten, der Bestellung und Übertragung durch einenach dem Muster der Übereignung aus- und fortgebildete gericht-liche Handlung fähig und zum Teil bedürftig 56 .
Leibzüchters (z. B. auch dessen, der eine Vergabung von Todeswegen mitVorbehalt der Leibzucht vollzogen hatte), Pfandgläubigers usw. in Eigentumverwandeln; Heusler a. a. 0. — Dagegen erfolgte die Begründung auch desaufschiebend bedingten oder betagten Rechtes auf den Besitz mit Vergabungund Investitur; gerade deshalb wurden eintretenden Falles Recht und Gewereohne weiteres wirksam; vgl. oben § 113 Anm. 60—61 u. 87.
154 Die Investitur unterbleibt daher nicht nur, wo keine Gabe erfolgt,sondern auch dann, wenn der besitzende Leihzüchter, Satzungsgläubiger, Lehn-mann oder Zinsmann das Gut unter Auflassung seines Rechtes dem Eigen-tümer oder dem Herrn znrückgibt; und zwar auch dann, wenn die Auflassungan den Herrn nur die Übertragung des Rechtes auf einen Dritten vermittelnsoll; Ilomeyer a. a. 0. S. 426 ff., 499 ff., Heusler II 76 Anm. 18, SchröderS. 721.
6r ’ Ohne Auflassung erfolgt daher die Belehnung und Afterbelehnung, dieLeihe nach Hofrecht, die Leibzuchtsbestellung, die Satzung; Heusler II 76 ff.,141 ff., 155,178ff.; Pauli, Abh. IV 27 ff.; RehmeS. 77 ff.; Schröder S. 721 ff.Ebenso die Leihe nach Landreeht und ursprünglich auch die Leihe nachStadtrecht, bei der erst später Auflassung üblich wurde; Rehme S. 116 ff.Ohne Auflassung erfolgt aber auch die Übereignung, falls der Veräufserersich entweder ein Rückfallsrecht ausbedingt (z. II. beim Verkauf auf Wieder-kauf, Heusler II 138) oder ein Besitzrecht vorbehält (z. B. bei der Vergabungmit Vorbehalt des Niefsbrauchs, Hübner a. a. 0. S. 87 ff.). — Dagegen wirdeine Auflassung vorgenommen, wenn zunächst alle Gewere aufgegeben underst hinterher neue Gewere zurückempfangen werden soll. So bei der Über-eignung mit dem Gedinge der Rückübertragung zu Leiherecht, insbesonderebeim Lehnsauftrage; Ilomeyer a. a. 0. S. 314 ff. Ebenso hei der Vergabungvon Todeswegen im Falle ihres Vollzuges durch die doppelte Handlung einervollen Übereignung und einer Rückgewähr zu Leibzucht; Hübner a. a. 0.S. 90 ff. Desgleichen bei der Übereignung an Salmannen.
r,e So werden Grunddienstbarkeiten vor Gericht oder Rat bestellt undins Grundbuch eingetragen; vgl. Bischoff, Über das älteste Olmützer Stadt-buch, Wien 1877, S. 41, Stohbe II § 57 Anm. a, v. Dulin a. a. 0. S. 23 ff.,Rehme S. 76 ff., 114 ff'. Desgleichen Pfandrechte ohne Sachgewere (neueSatzung); Lüh. R. II Art. 36, Ilamb. Stat. v. 1270 I 13, Bremer Stat. v. 1303ord. 22, v. Meibom, I’fandr. S. 415 ff., Bischoff a. a. 0. S. 45 ff., Pauli IV27ff., 134, Stohbe II § 107 Anm. 3—4, Heusler II 149 ff., Rehme S. 122 ff.Ebenso Reallasten, insbesondere Renten; Duncker, Reallasten S. 70 ff., Z.f. D. R. XI 469 ff, Stobbe ib. XIX 186 ff, D.F.R. II § 104 Z. 3, RehmeS. 50 ff., 114 ff, 117 ff. Vielfach auch Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte;Platner, Z. f. R.G. IV 149 ff., 155, 161 ff, Laband a. a. 0. S. 268 ff.. 271,