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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.
der Begründung und Übertragung ausgebildet 61 . Zugleich er-schienen die der Übereignung nachgebildeten Investituren undAuflassungen des Lehn- und Hofrechts als Übertragungsformenfür besondere dingliche Rechte, wobei wiederum neben die auf denÜbergang voller lehn- oder hofrechtlicher Gewere gerichtetenFormen mancherlei Formen traten, die auf eine minder volle, be-fristete, bedingte oder blofs anwartschaftliche Gewere abzielten 52 .In allen solchen Fällen eines rechtsgeschäftlichen Verkehrs mitbeschränkter Sackherrschaft wurden die den dinglichen Vertragausdrückenden Willenserklärungen sinngemäfs abgewandelt und diefür die Sachlage nicht passenden Handlungen weggelassen. Wokein Besitzwechsel beabsichtigt war, erfolgte keine Gabe 58 . Wer
51 Gerichtliche Bestellung der Leibzucht an Eigen nach Sachsens]). IArt. 21 § 1, Art. 44, III Art. 74; gerichtliche Auflassung der Leibzucht ib.I Art. 45 § 2. Gerichtliche Bestellung der älteren Satzung nach Sachsens]).
I Art. 8 § 1, Rechtst), n. Bist. I c. 46 d. 4, Sachs. Lehnr. Art. 55 § 8, Lüh.R. II Art. 24, Münchener Stadtr. Art. 32. Gerichtliche Bestellung von Erb-zinsrechten nach den Stadtrechten seit Ende des 13. Jahrli.; Gobbers, Z.f. R.G. XVII 174, Heusler II 180, Rehme a. a. O. S. 40 ff., 116 ff. — SoweitGerichtliclikeit nicht erforderlich war, erfolgte eine außergerichtliche In-vestitur, sei es durch Begebung der Urkunde (Brun ner, Forsch. S. 226 u. 227),sei es mündlich vor Zeugen; insbesondere wurden auf dem Lande und anfangsauch in den Städten vielfach freie Leiherechte teils durch Erteilung von Leihe-briefen, teils durch nachträglich beurkundete Verleihung vor Zeugen be-gründet; Heusler, Inst. II 178 ft'.; Schröder S. 722; v. Schwind, Zur Ent-stehungsgeschichte der freien Erbleihen S. 38 ff.; H. Wopfner, Beiträge zurGeschichte der freien bäuerlichen Erbleihe Deutschtirols im M.A., Unters, z. D.St. u. R.G. LXVII, 1903, S. 90 ff.
52 Vgl. über „Lehn mit Gedinge“, zu denen die suspensiv bedingte Be-lehnung in der doppelten Gestalt des Gedinges und der Anwartung, die reso-lutiv bedingte Belehnung (auf Treue), die geliehene Satzung (Pfandlehen), dieLeihe zur Vormundschaft, das befristete Lehn und das Leibzuchtslehn ge-hören, Homeyer a. a. 0. S. 329 ff. — Das Lehn kann auch den Gegenstandeiner vor dem Landgericht bestellten Satzung oder Leibzucht bilden; Saclisensp.
II Art. 21 § 3, Sächs. Lehnr. Art. 31 § 1, Magdeb.-Görl. R. v. 1304 § 83,Homeyer a. a. 0. S. 359 ff., 433 ff.
53 So genügte die einfache Auflassung des amvartschaftlichen Rechtes,um dem besitzenden Eigentümer freies (Eigentum zu verschaffen. In dieserWeise geschah z. B. der Verzicht auf ein für den Todesfall übertragenesEigentum, auf eine noch ruhende Leibzucht (Sachsens]). I Art. 45 § 2), aufeine Lehnsanwartschaft. Auch die Zustimmung der Erben zu der Veräuße-rung eines Grundstücks vollzog sich in Form der feierlichen Auflassung desWartrechtes; Urk. b. Fipper, Beispruchsrecht S. 79 Anm. 8, b. Lörsch u.Schröder Hr. 104 u. 133; Heusler II 79; Schröder, R.G. S. 722. Ebensokonnte der Eigentümer durch blofse Auflassung das Recht des besitzenden