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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.
Vergabung 44 . Auch war vermutlich das Vorbild der an das Lelm-oder Hofgericht gebundenen lehu- und hofrechtlichen Vergabungennicht olme Einflufs 46 .
Der Sieg der gerichtlichen Form bedeutete zugleich die end-gültige Verlegung der sachenrechtlichen Wirkung in den ding-lichen Vertrag. Die feierliche gerichtliche Handlung und sieallein überträgt nun die ideelle Gewere und legt den Grund fürdie rechte Gewere. Durch sie und nur durch sie geht das Eigen-tum über. Und obschon sie an sich nur dann Eigentum verschaffenkann, wenn die materiellen Voraussetzungen der Eigentumsüber-tragung erfüllt sind, so vermag sie doch kraft ihrer Ausschlufs-wirkungen zuletzt auch Mängel im Rechte zu heilen. Neben ihrbehält die leibliche Besitzeinweisung nur noch die Bedeutung dertatsächlichen Verwirklichung der Gewere und der Verschaffung desRechtsgenusses.
V. Verzweigung. Das für die Übereignung von Grund-stücken ausgebildete Rechtsinstitut verzweigte sich mehrfach.
1. Der landrechtlichen Auflassung zur Seite entwickelten sichähnliche Übertragungsformen in anderen Rechtskreisen. DasFür steil recht hielt an der Vergabung durch feierliche Erteilungeines Königs- oder Fürstenbriefes fest 46 . Nach Lehn rechtwurde die Lehnsgewere und das in ihr erscheinende dinglicheRecht vom Herrn dem Manne in Form der Investitur mit einemHerrschaftszeichen, vom Manne einem anderen Manue in Form derAuflassung an den Herrn mit nachfolgender Investitur durch denHerrn vor dem Lehngerichte übertragen 47 . Das Hofrecht
44 Dafs die Auffassung der Dingpflicht als Grundlast (Sachsensp. I Art. 2§ 2, Gierke, Gen.R. II 101 ff.) einwirkte, läfst sich aus Sachsensp. I Art. 34§ 1 folgern, da hier um der Dingpflicht willen die Vergabung der letzten halbenHufe an die Genehmigung des Richters gebunden wird. Auch mag der Wunschdes Gerichtsherrn, den für das Friedewirken zu zahlenden Friedeschilling nichtzu verlieren, zur Beseitigung der aufsergerichtlichen Vergabungen beigetragenhaben. Eine Einwirkung der Steuerpflicht (Grafenschatzpflicht) nehmen So hmu. Heusler an; vgl. aber Schröder S. 719 Anm, 58.
46 Auf lehnrechtliches Vorbild weist auch das Aufkommen der Auf-lassung durch die Hand des Richters (oben Anm. 40) hin (sog. „Allodial-investitur“).
46 Wie der König selbst, so vollzogen auch die Fürsten Gutsübertragungendurch Brieferteilung; Stobbe, Aufl. S. 170, So hm, Z. f. R.G. XIV 52,Schröder S. 718; Urk. v. 1268 b. Kraut Nr. 72; dazu oben Anm. 3. Siekonnten aber dafür oder daneben auch die landrechtliche Form der Auf-lassung gebrauchen; Urk. v. 1484 b. Kraut Nr. 73.
41 Vgl. über die der langobardischen Form der Investitur (II F. 2 pr.)