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2 (1905) Sachenrecht
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275
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§ 117. Die Form des Liegenschaftsverkehrs im deutschen Recht. 275

Mittelalter erging auch ohne vorherigen Prozefs auf Bitten desErwerbers ein Urteil, das die vor Gericht erfolgte Übereignungals gehörig geschehen bestätigte 40 . Endlich erfuhr die gerichtlicheAuflassung durch Anfügung eines Aufgebotsverfahrens eine be-deutungsvolle Fortbildung, vermöge deren sie das Besitzrecht desErwerbers auch Dritten gegenüber sicherte 41 . Denn nunmehrwurde, nachdem der Richter kraft seiner Banngewalt dreimal zurGeltendmachung der Widerspruchsrechte aufgefordert hatte, eindie von den Anwesenden verschwiegenen Ansprüche sofort unddie Ansprüche Abwesender für den Fall ihrer Verschweigung inJahr und Tag ausschliefsendes Urteil gefunden und verkündigt,dem der Richter durch Friedewirken Kraft gegen Jedermann ver-lieh 42 . Um solcher Vorzüge willen fand die gerichtliche Formder Auflassung wachsende Verbreitung.

Zuletzt wurde sie fast in ganz Deutschland zur alleinigenlandrechtlichen Auflassungsform erhoben 43 . Hierauf wirkte vorallem die wachsende Verdinglichung der Gerichtspflicht ein. Dennje mehr infolge hiervon die Veräufserung von Eigen der Kontrolleoder gar der Genehmigung des Gerichtsherrn unterworfen wurde,desto angemessener erschien das Verbot jeder aufsergerichtlichen

40 Der Erwerber erbittet und erhält ein Urteil darüber, ob die Gabe anihn also recht und redlich geschehen sei, dafs sie ihm helfend sei zu seinemRecht; vgl. Aachener Urk. v. 1279 h. Lörsch u. Schröder Nr. 148, Sachs.Weiclib. Art. 22; Iieyerle S. 134 ff. An manchen Orten erfolgte die Auf-lassung an den Richter, der dann die Vergabung laut Gei'ichtsspruches voll-zog; Urk. h. Lörsch u. Schröder Nr. 279, Stobbe, Aufl. S. 193 ff., D.R.R.II 376 (b. Lehmann), Heusler, Inst. II 82 Anm. 4.

41 Über die Entwicklung aus der fränkischen missio in bannum (Fronung)vgl. Sohm, Z, f. R.G. XIV 37 ff., Brunner ib. XVII 237 ff., Forsch. S. 738 11'.,Heusler, Inst. II 85 11'., Schröder S. 719, Stobhe-Lehmann II 375.

42 In den latein. Urk. heilst das Friedewirken auchbanno stabilire oderconfirmare, in Sachsensp. 11 Art. 30stedigen. Sehr anschaulich ist dasganze Verfahren im Rechtst, n. Dist. I c. 31, 44 d. 1 u. 46 d. 4 geschildert.Es versteht sich, dafs die erhobenen Einsprüche sofort in prozessualem Zwischen-verfahren erledigt werden können.

43 Sachsensp. I Art. 52 § 1: ane .. echt ding ne mut nieman sin egen geven.Schwabensp. (\V.) c. 349: ane vogtes dink mag nieman sin aigen hin gegeben,das es kraft müge haben. Rechtst, n. Dist. I c. 45 d. 1. Viele andere Stellenh. Stobbe, Aufl. S. 17211'., Heusler, Inst. II 81 ff.; vgl. auch Meerweina. a. 0. S. 22 fl'. Gegen die von Laband, Klagen S. 235 ff., Stobbe, Aufl.S. 166 ff., u. A. versuchte Bestreitung der Notwendigkeit gerichtlicher Mit-wirkung bei der Übertragung von freiem Eigen vgl. bes. Sohm, Z. f. R.G.XIV 41 ff., Heusler a. a. 0., Schröder S. 719. Über einzelne AusnahmenSchröder a. a. 0. Anm. 56.

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