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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.
festuca) sinnbildlich bekräftigt 19 , nach sächsischem Brauch durchHanderhebung mit gekrümmtem Finger feierlich gelobt 16 .
Der zweite Vorgang ist die „Gewere“ oder „investitura“ imursprünglichen Sinne 17 . Sie ist reine Vollzugshandluug. DasGrundstück wird tatsächlich übergeben, der Erwerber ergreift tat-sächlich den Besitz, der Yeräufserer räumt tatsächlich das Grund-stück (exit). Auch hierbei werden althergebrachte Förmlichkeitenbeobachtet 18 . Allein sie versinnlichen keinerlei Willenserklärung,sondern verdeutlichen ein reales Tun.
15 Das „fistucam in laisum jactare“ wird zuerst in L. Salica t. 46 bei dergerichtlichen Affatomie erwähnt. Doch begegnet die Auflassung per festucamfrühzeitig auch auf dem Grundstücke; vgl. Formul. Senon. 7, 29 u. 34 heiZentner S. 188 ff., andere frank. Formeln ib. S. 492 Kr. 6 u. S. 547 Nr. 23,Urk. v. 846 b. Sohm S. 8ff. — Die festuca ist ein Stab oder ein in Knotengeschossener Halm (festuca nodata), heifst daher auch Stecken, Stippen, Stengel,fustis, stipula, calamus und ähnlich. Ob sie Ersatz des ursprünglich ge-worfenen Gers ist, ob vielmehr von Hause aus ein Kunenstähchen (festucanotata) oder ein „gemerkter“ Stab ist ungewifs. Die Auflassung „mit Halmund Mund“ heifst in den Quellen auch exfestucatio, werpitio, laesowerpitio,später „Verschiefsen“. Der Inhalt der abgegebenen Erklärung ist das „seexitum dicere“ oder „facere“, das „se absacitum facere“, das „abnegationemfacere“ usw. Die Exfestukation ist nicht blofs fränkische Sitte, sondern findetsich später hei allen deutschen Stämmen aufser Sachsen und Friesen. Vgl.Michelsen, Über die festuca notata und die germanische Traditionssymbolik,1856; Sohm, Aufl. S. 14 ff.; Bewer S. 44 ff.; Brunner, Urk. I 274 ff.;Heusler, Inst. I 76 ff., II 74 ff.; Schröder S. 62, 278, 718; Urk. b. KrautNr. 13—15.
16 Grimm, R.A. I 195; Heusler II 75; Schröder S. 60, 277, 718;Urk. b. Loersch u. Schröder Nr. 83 (“abnegatio“ zuerst „incurvatis digitissecundum morem Saxonicum“, dann „cum manu et festuca more Francorum“)und Nr. 84. Es ist die allgemeine sächsische Form des Treugelöbnisses;P. Puntschart, Schuldversprechen und Treugelöbnis, Leipzig 1896, S. 342 ff.Die Auflassung „mit Finger und Zunge“ ist also ein feierlich angelobter Ver-zicht, ein rechtsförmliches „Verloben“.
17 Vgl. oben § 113 Anm. 3—4. Die ursprüngliche Bedeutung des Wortes„Gewere“ klingt darin nach, dafs im Land- und Lehnrecht auch nach derVerselbständigung der ideellen Gewere unter „Weisen“, „Setzen“, „Befehlen“oder „Lassen in die Gewere“, „Antworten der Gewere“ usw. die leiblicheÜbergabe des Gutes verstanden wird. Auch das Wort „vestire“, das späternur bei der symbolischen Investitur begegnet, blieb längere Zeit hindurch fürdie reale Besitzeinführung in Gebrauch; vgl. Urk. v. 793 bei MeichelbeckNr. 111: per circuitum vestivit; Urk. v. 819, 828, 829 und 839 ib. Nr. 395, 512,538 u. 607.
18 Der gemeinsame Grenzumgang (circuitus), die Einführung in das Hausunter Übergabe der Schwelle oder der Türe (des Türpfostens, der Schlüssel)und Anzünden des Herdfeuers; die Besitzergreifung durch Sitz auf drei-