§ 117. Die Form des Liegenschaftsverkehrs im deutschen Recht. 260
(ramus cum cespite), Rasen und Zweig, bei Gebäuden ein Spahn,bei Kirchen das Glockenseil oder die Altardecke usw., vom Ver-äufserer dem Erwerber dargereicht oder in den Schofs gelegt 11 ,während als Gegengabe der Kaufpreis gezahlt zu werden pflegt 12 .An die Gabe aber schliefsen sich zwei andere Willenserklärungenan, die sich auf die Herrschaft als solche beziehen. Einmal dieBekleidung des Erwerbers mit der Gewere, die symbolische In-vestitur durch Aus- und Anziehen des Handschuhes oder durchDarbietung und Ergreifung eines anderen Herrschaftszeichens 13 .Sodann die rechtsförmliche Aufgabe der Gewere seitens des Ver-äufserers, der Verzicht (resignatio), die Räumung (evacuatio), dieLossagung (abdicatio), die „Lassung“ oder „Auflassung“ 14 , nachfränkischem Brauch durch den Wurf des Stabes oder Halmes (der
11 Grimm, R.A. I 161 ff.; Sohm, Auflassung S. 6 ff.; Brunner, Urk.S. 264 ff., 274 ff.; Bew er S. 40 ff.; Heu sler, Inst. II 67 ff.; Schröder S. 62 ff.,277; v. Amira a. a. 0.; K. Lehmann a. a. 0. S. 93 ff. — Von dem Schofs-wurf hiefs die Sale auch schotinge oder verschotinge, lateinisch scotatio, nordischskeyting.
12 L.Rib. t 60 § 1. Vgl. Schröder S. 277.
13 Neben dem Handschuh oder der Fechtbinde (oben § 113 Anm. 2) be-gegnet als Investitursymbol der Hut (Urk. v. 1200 u. 1382 b. Kraut Nr. 24 u.26, Wendisch-Rügian. Landgebr. ed. Gadebusch Tit. 105), das Messer (Urk. v.778 b. Neugart Nr. 69) usw.; vgl. Grimm, R.A. I 157 ff., 204 ff., 271 ff.,Sohm, Aufl. S. 14 ff., Bewer S. 42 ff., 49, 51. — Da unzweifelhaft die In-vestitur mit dem Handschuh usw. einerseits uralt und bei der Übereignungan Ort und Stelle gebräuchlich, andererseits stets eine ausgeprägt symbolischeHandlung war, so ist es verwirrend, wenn seit Sohm vielfach Begriff undWort der „symbolischen Investitur“ für Investitur außerhalb des Grundstücksverwandt werden. Symbolische und reale Investitur sind nicht zwei ver-schiedene Arten, sondern zwei zusammengehörige Stücke der Einsetzung indie Gewere. Sie sind auch auf dem Grundstücke räumlich und zeitlich ge-sondert, jedoch durch Handlungsfolge verbunden. Später hört ihre äußere,nicht aber ihre innere Verbindung auf. Nicht anders verhält es sich mit dersymbolischen und der realen Übergabe des Grundstücks und mit der sym-bolischen und der realen Verlassung.
14 Sicherlich ging auch auf dem Grundstücke der wirklichen Räumungeine Rämungserklärung mit Hand und Mund voraus. Die Anwendung desAuflassungssymboles der festuca bei Traditionen an Ort und Stelle ist vielfachbezeugt, vgl. die folgende Anm.; dabei kann es sich unmöglich um ein bloßesfeierliches Weggehen gehandelt haben. A. M. Heusler, Inst. II 68 u. 70.Daß die sächsische Verzichtserklärung mit Finger und Zunge (unten Anm. 16)von je der Besitzräumung voranging, nimmt auch Schröder S. 277 an,während er hinsichtlich der Auflassung mit Halm und Mund der gegenteiligenAnsicht zuneigt (S. 278 Anm. 46).