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2 (1905) Sachenrecht
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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.

II. Älteste Gestaltung. Ursprünglich wurde die Über-eignung eines Grundstückes auf dem Grundstücke selbst vor-genommen. Doch bedurfte es zur Wahrung der Öffentlichkeit derZuziehung einer bestimmten Zahl von Zeugen aus dem Kreise derGemeindegenossen 0 . Vor ihnen erfolgte die Übereignung unterVerwendung althergebrachter Sinnbilder und feierlicher WortemitHand und Mund (ore et manu). Dabei lassen sich frühzeitigdie beiden Vorgänge der Erklärung des Übereignungswillens unddes Vollzuges der Übereignung unterscheiden.

Der erste Vorgang heilst nach seinem Kerne die Sale (Sala,Salung), lateinisch mit stark verändertem Wortsinnetraditio 6 7 .Die Sale ist nicht der Veräufserungsvertrag 8 . Ein solcher gehtihr voraus 9 , entbehrt aber jeder sachenrechtlichen Wirkung 10 .Die Sale selbst enthält keinerlei Versprechen, sondern gibt derunmittelbar auf den Übergang der Sachherrschaft gerichtetenWillenseinigung sinnfälligen Ausdruck. Sie ist also ein dinglicherVertrag. Ihren Grundbestandteil bildet die mit symbolischer Über-gabe des Gegenstandes der Herrschaft verbundene Übereignungs-erklärung, die eigentlicheGabe oderVergabung. Dabei wirdein Grundstücksteil, eine Scholle (lierba vel terra), Torf und Zweig

6 L.Rib. t. 60 § 1; L.Bajuv. t. 16 c. 2; L.Burg. t. 60 § 1. Vgl. HaifsS. 17 ff., Bewer S. 26 ff.

7 Stellen b. Kraut § 78 Nr. 17. Vgl. Thudichum, Sala, Sala-Gau,Lex Salica, Tübingen 1895, S. 8 ff.

8 Als obligationenrechtlichen Veräufserungsvertrag betrachten sie So hm,Eheschliefsung S. 80 ff., Auflassung |S. 3 ff., Bewer S. 1 ff.; als zugleichobligationenrechtlichen und dinglichen Vertrag Brunner, Urk. 1 272 ff., Forsch.S. 608 ff.. Schröder, R.G. S-S63, 276 ff.

9 Es versteht sich von selbst, dafs die Beteiligten, bevor sie zusammenauf das Grundstück gehen, sich über den Kauf, die Schenkung oder das sonstzugrunde liegende Geschäft geeinigt und einander die beiderseitigen Leistungenversprochen haben. Vgl. L.Rib. t. 60 § 1.- Eine andere Frage ist, ob undinwieweit der Veräufserungsvertrag eine Klage auf Vornahme der Sale erzeugte.Sicherlich konnte schon früh eine klagbare Verpflichtung durch rechtsförm-liches Versprechen begründet werden. Das Übereignungsversprechen bandaber, weil es keine Fahrnisschuld war, den Erben nicht. Es galt also, wasSachsensp. I Art. 9 für das Angeloben der gerichtlichen Vergabung aus-spricht, schon bei der Sale auf dem Grundstücke. Das Nähere gehört ins'Obligationenrecht.

10 Dafs der Veräufserungsvertrag Eigentum übertrage, hat Sohm, Ehe-schliefsung S. 80 ff., Trauung und Verlobung S. 139 ff., behauptet, später aberfallen lassen.