Druckschrift 
2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
Seite
267
Einzelbild herunterladen
 

§ 117. Die Form des Liegenschaftsverkehrs im deutschen Recht. 267

scliaftsverhältnissen au Grund und Boden auf feierliche undöffentliche Weise.

Wenn das Gemeinwesen seihst einem Gliede Land zu-teilte, so wurde unmittelbar durch den feierlichen und öffentlichenSpruch der Versammlung oder des berufenen Hauptes ein fortanvon der Gemeinschaft gewährleistetes Besitzrecht begründet. Aufdiesem Wege war einst alle Ausscheidung von Sondergut aus demGesamt-gut erfolgt. Gleiches geschah auch später, wenn sich dieAufteilung von Allmende durch Gemeindebeschlufs wiederholte * 2 3 .Ebenso mochte das an Stelle des Volksgutes getretene Königsgutdurch Königsspruch vergeben werden 8 . Solche Verleihung aberwirkte, wenn und soweit sie nicht blofs an den Einzelnen, sondernan die von ihm dar gestellte Familie erfolgt war, zugleich für dieErben, die daher von Rechts wegen in die Herrschaft eintraten.

Sollte dagegen Herrschaft an Grund und Boden rechts-geschäftlich übertragen werden, so mufste, damit der Über-gang der Herrschaft die Anerkennung der Gemeinschaft finde,irgendwie eine für die Gemeinschaft kontrollierbare Feststellungder Veränderung stattfinden. Darum gewann zwar in dem Mafse,in dem die Veräufserlichkeit des Grundbesitzes durchdrang, dasHandeln der Beteiligten Übertragungskraft. Allein erforderlichblieb ein feierliches und öffentliches Handeln in der dafür aus-gebildeten besonderen Form 4 . So entstand das der reichsten Ent-wicklung und mannigfachsten Verzweigung entgegengehende ger-manische Rechtsinstitut, das man ungenau mit dem GesamtnamenAuflassung zu umspannen pflegt 5 6 * .

gerichtliche Fertigung im Basler Stadtr. des 13. Jahr., Basel 1903. Überdas nordische Recht K. Lehmann, Z. f. R.G. XVIII 84 ff.; v. Amira, Alt-nord. Obl.R. I 511 ff, 554 ff, II 622 ff., 686 ff. Über die Entwicklung seitder Rezeption unten Anm. 64 ff.

2 Gierke, Gen.R. II 219 ff.

3 Hier wurzelt wohl die fränkische Vergabung von 'Königsgut durchPraeceptum ltegis, die erst allmählich zu einer der volksrechtlichen Auf-lassung entsprechenden Vergabung durch Übergabe der Urkunde wurde; vgl-Beseler, Erbv. I 45; Brunner, Zeugen- u. Inquisitionsbeweis S. 60ff (Forsch.S. 144 ff), R.G. II 74; Ficker, Urkundenlehre I 110 ff.; So hm, AuflassungS. 23 Anm. 30 u. S. 36 Anm. 50; Heusler, Inst. II 65 ff.; Schröder, R.G.S. 283, 718 Anm. 51.

4 Die Nachricht hei PI in ins, Hist. nat. XXII, 4, läfst vermuten, dafs

diese Form in ihren Anfängen schon vor der Entstehung des Sondereigentumsan Grund und Boden entwickelt war und zuerst bei der Übereignung von Landseitens einer Völkerschaft an eine andere Völkerschaft angewandt wurde.

6 Der Name drückt an sich nur einen Bestandteil der Übertragungs-

handlung aus, der bei manchen Rechtsübertragungen ganz fehlt.