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2 (1905) Sachenrecht
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§ 116. Wirkungen des Besitzes.

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verhiefs. Und wer dem vom Fahrnisbesitz erweckten Scheine desRechtes an der Sache traut, erwirbt heute in dem Umfange, indem der redliche Erwerb geschützt wird, mit dem Besitz zugleichdas Recht an der Sache, das zu erwerben er erwarten durfte.

V. Ersitzung. Seit der Aufnahme der römischen Ersitzungerschien die Fähigkeit, den Grund zu einer Ersitzung zu legen,als eine der Hauptwirkungeu des Besitzes. Die Ausdehnung desBesitzesbegriffes verschaffte sogar der Ersitzung ein erweitertesFeld. Neuerdings wurde jedoch durch die Wiederbelebung desdeutschen Rechtes diese Funktion des Besitzes stark geschwächt.

Im Liegenschafts recht wurde die Ersitzung wie dieVerjährung den Grundhucheinträgen gegenüber ganz oder teilweiseausgeschlossen. Vereinzelt wurde dafür eine an die rechte Gewereerinnernde Ersitzung auf Grund des Bucheintrages (Tabular-ersitzung) eingeführt 80 . Das B.G.B. hat die ordentliche Ersitzungvon Rechten an Grundstücken überhaupt abgeschafft, kenut abereine aufserordentliche Ersitzung doppelter Art: einerseits die Er-sitzung des Eigentums oder eines anderen mit Sachbesitz ver-bundenen oder mit Rechtsbesitzschutz ausgestatteten dinglichenRechts auf Grund eines dreifsigjährigen, von Besitz begleitetenBucheintrages, andererseits die Ersitzung des Rechtes, den Aus-schlufs des bisherigen Eigentümers im Wege des Aufgebots-Verfahrens zu bewirken und das erledigte Eigentum durch Ein-tragung zu erwerben, auf Grund dreifsigjährigen Eigenbesitzes 87 .

Im Fahrnisrecht verlor die Ersitzung in dem Umfange,in dem der redliche Erwerb aus der Hand des Nichtberechtigten

86 So die dreijährige Tabularersitzung des Österr. Gb. § 1467 u. 1469, dieleiblichen Besitz überhaupt nicht fordert; sie bat aber durch Ges. v. 25. Juli1871 § 61 ff. die Eigenschaft einer Ersitzung eingebüfst, vgl. Unger II§ 104105, Krainz 1 589 ff. Ferner die fünfjährige Buchersitzung des Grofsh.Hess. Ges. v. 21. Febr. 1852 Art. 27, die aufser dem Bucheintrage dieübrigen Erfordernisse der Ersitzung voraussetzt; Stobbe-Lehmann § 112Anm. 21.

87 B.G.B. § 900 u. 927; davon unten § 119 X, § 123 1Y. Der Schweiz.Entw. kennt eine ordentliche zehnjährige Ersitzung des Eigentums auf Grundfiines unrichtigen Bucheintrages und gutgläubigen Besitzes; aufserdem, wennein Grundstück nicht gebucht oder der Eigentümer aus dem Buch nichtersichtlich oder seit Beginn der Ersitzungszeit tot oder verschollen ist, einezehnjährige ordentliche und eine dreißigjährige aufserordentliche Ersitzung,von denen die erste titulierten gutgläubigen Besitz, die zweite lediglich gut-gläubigen Besitz fordert; § 664666. Die Vorschriften über die Eigentums-ersitzung sollen auch auf Dienstbarkeiten und Grundlasten anwendbar sein;§ 724, 739, 766.