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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.
auch wer lediglich in Ausübung eines persönlichen Rechts als Mieter,Verwahrer, Pächter, Entleiher, Zurückbehalter, Finder usw. besessenhat, kann mit dieser Klage die Sache jedem schlechter Berechtigtenabfordern 84 . Der Fahrnisbesitz verschafft somit dem in ihm er-scheinenden persönlichen Recht auch für den Angriff eine gewissedingliche Kraft. Nach allem ist klar, dafs die Klage aus demfrüheren Besitz in ihrem Kern eine Erneuerung der deutschreeht-lichen Fahrnisklage aus unfreiwillig verlorener Gewere bedeutet 85 .
IV. Rechtsübertragung. Im gemeinen Recht drangendie Grundsätze des römischen Rechts durch, nach denen ohneUnterscheidung von beweglichen und unbeweglichen Sachen dieÜbertragung des Besitzes Mittel der Übertragung des Eigentumsist, jedoch Mängel im Rechte des Vorgängers niemals heilt, währenddie übrigen dinglichen Rechte unabhängig vom Besitz begründetund übertragen werden. Die Partikularrechte und die neuerenGesetzbücher haben mehr und mehr die Wirkungsweise der Ge-were in neuem Gewände wiederhergestellt. Im B.GB. ist dieseEntwicklung vollendet,
Die Kraft der Gewere als Rechtsübertragungmittel istim Liegenschaftsrecht auf den Grundbucheintrag, im Fahrnisrechtauf den Besitz übergegangen. Infolge hiervon hat der Besitz imLiegenschaftsrecht jede Bedeutung für die Eigentumsübertragungeingebüfst, dagegen im Fahrnisrecht neben der Bedeutung für dieEigentumsübertragung eine umfassende Bedeutung für die Be-gründung, Übertragung und Beendigung der anderen dinglichenRechte gewonnen.
Aber auch die Kraft der Gewere als Legitimationsmittelim Rechtsverkehr ist im Liegenschaftsrecht auf den Grundbuch-eintrag, im Fahrnisrecht auf den Besitz übergegangen und hatzugleich auf beiden Gebieten eine erhebliche Verstärkung erfahren.Denn wer dem öffentlichen Glauben des Grundbuches traut, erzieltunmittelbar den Rechtserfolg, den ihm der buchmäfsige Schein
84 Fahrnisbesitz S. 69 ff.
85 Über die gemeinsamen Merkmale und die Unterschiede vgl. Fahrnis-besitz S. 70 ff.; vgl. auch Giese S. 36, 84. — Weiter als das deutsche R.geht der Schweiz. Entwurf in der Verknüpfung der Rechtsfrage mit derBesitzesfrage; er führt die Vermutung aus dem Fahrnisbesitz allseitig durch(§ 972—973), läfst gegen jede Klage aus dem Besitz, die sich nicht auf ver-botene Eigenmacht gründet, die Berufung auf besseres Recht zu (§ 974) undverschmilzt die Klage aus früherem Besitz mit der dinglichen Klage(§ 977—982); vgl. Erläuterungen S. 796 ff. u. 811 ff., Zycha, Z. f. Schweiz. R.,N. F. XXII 76 ff.