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2 (1905) Sachenrecht
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§ 116. Wirkungen des Besitzes.

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also nicht unfreiwillig verloren hat 78 . Die Klage geht gegen jedenBesitzer* daher auch gegen den mittelbaren Besitzer 79 . Sie richtetsich auf Herausgabe der Sache 80 . Hinsichtlich der Ersatz- und Neben-ansprüche und der etwaigen Gegenansprüche kommen die für dieEigentumsklage geltenden Kegeln zur Anwendung 81 . Der Anspruchist petitorischer Natur; er zielt nicht auf blofsen Besitzschutz,sondern auf Durchsetzung des besseren Besitzrechtes 82 . Der Klageaus dem früheren Besitz kann sich der Eigentümer statt oderneben der Eigentumsklage, der Niefsbraucher oder Pfandgläubigerstatt oder neben der Klage aus dem Rechte selbst bedienen 88 . Allein

78 Somit kann auch der bösgläubige Erwerber der Klage ibr Fundamententziehen, wenn er nacliweist, dafs ihr kein unfreiwilliger Besitzverlust zu-grunde liegt. Für den gutgläubigen Erwerber bedeutet dieser Einwand ledig-lich die Bestreitung des Klagegrundes. So auch Biermann Bern. 2 b, deraber im Einklang mit seiner zu weiten Deutung desAbhandenkommens(oben Anm. 71) dasAufgeben zu eng fafst. Dagegen soll nach Cosack§ 191 III 2 b u. Buhl S. 88 ff. die von dem Besitzmittler veruntreute Sache fürden mittelbaren Besitzer zwar nicht im Sinne des Abs. 2abhanden ge-kommen, trotzdem aber im Sinne des Abs. 3 keine Sache sein, an der er denBesitzaufgegeben hat. Ein widerspruchsvolles Ergebnis!

79 Gierke, Fahrnisbesitz S. 53 ff., Yerh. d. Juristent. a. a. 0. S. 48 ff.Die Frage, ob und wie gegen den mittelbaren Besitzer geklagt werden kann,ist für die Klage aus dem früheren Besitz ebenso wie für die Eigentumsklage,bei der hierauf zurückzukommen ist, zu entscheiden. Die Klage kann auchvom früheren Mitbesitzer gegen den besitzenden Genossen gerichtet werden;Wolff S. 186 ff., Giese S. 39 Anm. 3, Biermann Bern. 1, LandsbergS.693.Die gegenteilige Ausführung in Fahrnisbesitz S. 51 Anm. 18 kann nicht aufrecht-erhalten werden.

80 Statt der Herausgabe kann der frühere mittelbare Besitzer zunächstnur Wiederherstellung seines mittelbaren Besitzes, der frühere TeilbesitzerWiedereinräumung des Teilbesitzes, der frühere Mitbesitzer Wiederherstellungdes Mitbesitzes fordern; vom beklagten mittelbaren Besitzer kann Abtretungdes mittelbaren Besitzes, eventuell aber auch Herausgabe verlangt werden.Vgl. Fahrnisbesitz S. 63, Verh. des Juristent. a. a. 0. S. 42 ff.

81 Fahrnisbesitz S. 64.

82 Fahrnisbesitz S. 65 ff.; doch bedarf das hier Ausgeführte der Berich-tigung dahin, dafs das Urteil hinsichtlich der Entscheidung über das bessereBesitzrecht nur insoweit Rechtskraft erlangt, als dieses im Urteil selbst fest-gestellt ist, eine solche Feststellung aber nach heutigem Recht die Erhebungeines besonderen Feststellungsanspruches fordert. Vgl. Dernhurg § 124 a. E.,Hellwig, Rechtskraft § 50, Planck Bern. 8 a, Biermann Bern. 7, KoberBern. V 2.

88 Fahrnisbesitz S. 67 ff. (auch über die Fälle, in denen die Klage aus§ 1007 versagt und nur die Klage aus dem Rechte selbst zulässig ist). BeiderleiKlagen können verbunden werden; auch die Verbindung mit der Besitzschutz-klage aus § 861 ist gestattet (oben Anm. 46).