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2 (1905) Sachenrecht
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§ 116. Wirkungen des Besitzes.

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Besitzeis, sie kann nickt nur nicht gegen den Besitzer gekehrt,sondern auch nicht von einem Dritten, der sich zur Begründungoder Abwehr eines Anspruchs auf das Recht des gegenwärtigenoder früheren Besitzers beruft, verwertet werden 66 .

2. Der gegenwärtige Fahrnisbesitz gewährt ein dinglichwirksames Verteidigungsmittel gegen den Herausgabe-anspruch des Eigentümers oder des Niefsbrauchers oder Pfand-gläubigers, falls dieser sein Recht an der Sache durch Abtretungdes Herausgabeanspruchs erlangt hat. Der Besitzer kann in diesemFalle dem neuen Eigentümer oder dem Niefsbraucher oder Pfand-gläubiger alle Einwendungen entgegensetzen, die ihm gegen denabgetretenen Anspruch zustehen. Somit kann er, wenn er alsMieter, Pächter, Leiber oder in Ausübung eines Zurückbehaltungs-rechtes besitzt, sein Recht zum Besitz auch gegenüber dem Sonder-nachfolger dessen, gegenüber dem es begründet war, geltend machen.Der Fahrnisbesitz verschafft also dem persönlichen in ihm er-scheinenden Recht, obschon er es keineswegs in ein dinglichesRecht verwandelt, in bestimmter Richtung dingliche Wirksamkeit 6T .

3. Der frühere Fahrnisbesitz bildet, die Grundlage einerBesitz rechtsklage gegen den gegenwärtigen Besitzer 68 . DieKlage aus dem früheren Besitz kann von jedem früheren Besitzerangestellt werden 69 . Aufser dem früheren Besitz mufs der Klägerentweder behaupten und nachweisen, dafs der gegenwärtige Be-

sprach auf die Verletzung oder auf den grandiosen Verlust des Eigentumsoder eines dinglichen Rechts an Fahrnis gegründet wird. Näheres im Fahrnis-hesitz S. 29 ff., 34 ff.

66 Fahrnisbesitz S. 30 ff. u. 35. Dagegen kann sich der Besitzer zumNachweise seines Besitzrechtes auf die Vermutung für das Recht des mittel-baren Besitzers, von dem er sein Recht ableitet, berufen. Vgl. Schweiz. Entw.§ 973 Abs. 1. Über das Verhältnis beim Mitbesitz vgl. Wolff, Jalirb. f. D.XLIV 184 ff.

67 B.G.B. § 986 Abs. 2, § 1032, § 1227; Fahrnisbesitz Kap. III. Auf eindingliches Besitzrecht bezieht sich § 986 Abs. 2 nicht, da es ohnehin nach.§ 936 Abs. 3 auch dem gutgläubigen Erwerber gegenüber bestehen bleibt.

68 B.G.B. § 1007. Vgl. Fahrnisbesitz Kap. IV; Cosack § 191; Leh-mann § 73; Endemann § 46; Dernburg § 123; Biermann, Kober,Planck u. A. zu § 1007; W. Giese a. a. O. (oben Anm. 50) S. 34 ff.; Lands-berg § 186 (der aber in § 1007 nicht eine Schutzwirkung des Besitzes fürirgend ein dingliches oder persönliches Recht auf den Besitz erblickt, sondernein besonderes dingliches Vollrecht des gutgläubigen Fahrnisbesitzers auf denBesitz zugrunde legt).

69 Also auch vom früheren mittelbaren Besitzer, selbst wenn er niemalsunmittelbarer Besitzer gewesen war; Fahrnisbesitz S. 50.