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2 (1905) Sachenrecht
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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.

jedoch gegenüber einem Vorbesitzer, dem die Sache gestohlen,verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war 60 ; nur fürGeld und Inhaberpapiere gilt sie unbedingt 61 . In gleichem Um-fange begründet Niefsbrauehs- oder Pfandbesitz eine Vermutungfür Niefsbrauch oder Pfandrecht 62 , während ein auf Ausübungeines persönlichen Rechts beschränkter Besitz keine Vermutungfür das Dasein des Rechtes erzeugt 63 . Die Vermutung aus demBesitz verschafft vor allem dem gegenwärtigen oder früherenBesitzer insoweit einen Beweisvorteil, als er im Fahrnisstreit Ver-teidigung oder Angriff auf die Behauptung von Eigentum odersonstigem dinglichen Recht an der Sache stützt. 64 . Sie kann aberauch in anderen Fällen verwertet werden, in denen ein Anspruchauf das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an derSache gegründet wird 66 . Doch gilt sie immer nur zugunsten des

Besitz entfernterer mittelbarer Besitz steht oder stand, sondern auch z. B. beiblofsem Fundbesitz. Vgl. Fahrnisbesitz S. 24 u. 26.

60 Vgl. Fahrnisbesitz S. 25, 26 ff.; dazu oben § 115 VI 2. UnterschlageneSachen sind natürlich auch hier nicht abhanden gekommen; a. M. Ende-mann § 41 Anm. 7.

61 Orderpapiere mit Blankoindossament sind hier den Inhaberpapierengleichgestellt.

62 Nach B.G.B. § 1065 u. 1227. Vgl. Fahrnisbesitz S. 33 ff.

63 Fahrnisbesitz S. 36; Crome, Jahrb. f. D. XXXVII 63 ff. (insbesonderefür Miets- und Pachtbesitz). Anders Schweiz. Entw. § 273 Abs. 23.

64 Der gegenwärtige Besitzer kann gegenüber der Vindikation die Ver-mutung für sein Eigentum oder auch für seinen Niefsbrauch oder sein Pfand-recht anrufen und in entsprechender Weise sich gegen den Herausgabe-anspruch aus Niefsbrauch oder Pfandrecht verteidigen; er kann aber die Ver-mutung auch verwerten, wenn er angriffsweise mit Feststellungsklage odernegatorischer Klage vorgeht. Der frühere Besitzer kann, wenn er vindiziertoder konfessorisch klagt, die Vermutung seinem Eigentumsbeweise oder demBeweise seines Niefsbrauehs oder Pfandrechts zugrunde legen; weist er früherenunfreiwilligen Besitzverlust nach, so hat er, wenn es sich nicht um Geld oderInhaberpapiere handelt, zugleich die der Fortdauer seines Hechts entgegen-stehende Vermutung aus dem gegenwärtigen Besitze des Gegners entkräftet, esmüfste denn dieser noch früheren eignen unfreiwilligen Besitzverlust nach-weisen; in gleicher Weise kann er die Vermutung aus seinem früheren Besitzzur Verteidigung gegen die Feststellungsklage oder eine negatorische Klagedes Besitzers benutzen. Auch für und gegen den Abholungsanspruch aus§ 1005 kann die Vermutung aus dem Besitz verwertet werden. Näheres inFahrnisbesitz S. 27 ff., 33 ff.

66 So, wenn der mittelbare Eigenbesitzer die Rechte des Eigentümersgegen den Nielsbraucher oder Pfandgläubiger geltend macht. So bei der Er-hebung des Vorlegungsanspruchs. So aber namentlich hei Ansprüchen ausunerlaubter Handlung oder aus ungerechtfertigter Bereicherung, wenn der An-