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2 (1905) Sachenrecht
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§ 116. Wirkungen des Besitzes.

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unfreiwilligem Besitzverlust 56 . Umgekehrt büfste mit der vollerenDurchführung des Grundbuchrechts der Liegenschaftsbesitz dieBedeutung eines Rechtsgrundes für dingliche Ansprüche ein 66 .

Das bürgerliche Gesetzbuch steht durchaus auf deutsch-rechtlichem Boden. Es verleiht in dreifacher Richtung demFahrnisbesitz eine für den Schutz des materiellen Rechts be-deutungsvolle Wirkungskraft, während es dem Liegenschaftsbesitzdie gleiche Wirkungskraft versagt 57 .

1. Der Fahrnisbesitz begründet eine Vermutung für das inihm erscheinende dingliche Recht 58 . Der gegenwärtige unmittelbareoder mittelbare Eigenbesitzer hat die Vermutung für sich, dafs erEigentümer sei; der frühere unmittelbare oder mittelbare Eigen-besitzer hat die Vermutung für sich, dafs er während der Dauerseines Besitzes Eigentümer gewesen sei 69 . Diese Vermutung versagt

66 Dafs im usus modernus neben der Spolienklage namentlich die con-dictio furtiva im wesentlichen die Gestalt der deutschen Fahrnisklage empfing,weist Wellspacher a. a. 0. S. 645 11'., 666 fi. nach. Aber auch unter demNamen der Vindikation wurde vielfach in Wahrheit die Fahrnisklage aus un-freiwilligem Besitzverlust beibehalten. Vgl. Wellsfiaclier S. 673 ff. und überdie Eigentumsklage des Cod. Theresianus S. 631 ff. u. 66411'. Ferner Stobbe-Lehmann II § 93 Anm. 7, Freiburg. C. c. b. Huber III 132, II. Meyer,Entwerung S. 284 ff.

66 So nach österr. R., nach dem die Publizianische Klage nur aus demTabularbesitz stattfindet; Krainz I § 663; a. M. Randa a. a. 0. § 5Anm. 22, Eigent. § 17 Anm. 18. Auch das Säclis. Gb. § 325 ff. kennt dieBesitzrechtsklage nur bei Fahrnis. Dagegen ist die preufsischrechtliclie Klageaus dem älteren Besitz auch bei Grundstücken zulässig.

67 Die Vermutung für das dingliche Recht knüpft sich hier an den Buch-eintrag (B.G.B. § 891) und kann sich gegen den Besitzer kehren. Jede Besitz-rechtsklage (auch die Publizianische Klage) ist weggefallen. PersönlicheRechte auf den Besitz erfahren durch den Besitz keine dingliche Wirksam-keit; eine Ausnahme hiervon gilt nur insofern, als die dem liegenschaftlichenMiets- und Pachtrecht heigelegte Wirksamkeit gegen den Sondernachfolgerdurch die erfolgte Überlassung des Besitzes bedingt ist; aufserdem verding-licht überlassener Liegenschafts- wie Fahrnisbesitz ein persönliches Frucht-ziehungsrecht, unten § 137 II 3 b.

68 B.G.B. § 1006. Vgl. Gierke, Fahrnisbesitz Kap. II; Co sack § 213;Endemann §41; Lehmann §72; Dernburg §123; Biermann, Kober,Planck u. A. zu § 1006. Die Vermutung greift auch gegenüber einer vor1900 erhobenen Klage Platz; R.Ger. LV Nr. 13.

59 Dafs sein Besitz Eigenbesitz sei oder gewesen sei, braucht der Besitzerweder zu behaupten noch zu beweisen. Steht aber fest oder gibt er zu oderwird ihm bewiesen., dafs er die Sache nicht als ihm gehörig besitzt oder be-sessen hat, so fällt die Eigentumsvermutung weg. So nicht nur, wenn überseinem unmittelbaren Besitz mittelbarer Besitz oder über seinem mittelbaren

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