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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchreckt.
Nur der titulierte gutgläubige Besitz wird wie eiu eigentums-ähnliches dingliches Recht behandelt und begründet die der Eigen-tumsklage nachgebildete publizianische Klage gegen jeden minder-berechtigten Besitzer 50 .
Dagegen sind in den Gesetzbüchern deutschrechtlicheGedanken zum Durchbruch gelangt. In Übereinstimmung mit demeinstigen Recht der Gewere knüpfen sie vielfach an den Besitzeine Vermutung für das Dasein des in ihm erscheinenden Rechts 61 .Sie statten aber den Besitz auch mit der Kraft zur Begründungpetitorischer Klagen aus. Bisweilen ist der deutschrechtliche Ein-hufs nur bis zu einer Erweiterung der publizianischen Klage ge-diehen 62 . Bisweilen jedoch hat er zur Ausbildung einer all-gemeinen Klage aus dem älteren Besitz geführt 68 . Insbesonderegewährt das preufsische Landrecht eine Klage aus früherem Besitzgegen jeden Schlechterberechtigten 64 . Anderswo erhielt sich mehroder minder unversehrt die deutschrechtliche Fahrnisklage aus
60 Huschke, Das Recht der publizianischen Klage, Stuttgart 1874;D eurer, Jahrb. f. D. I 221 ff.; Sintenis I § 53; Windscbeid I § 199;Dernburg, Pand. 1 § 194 u. 228; Roth, I). P.R. III § 264; W. Giese,Besitzrechtsschutz im B.G.B. und actio in rem Publiciana, Berlin 1901.
51 So Bayr. L.R. II c. 5 § 8 Nr. 4—5, auch Nr. 3 u. 6. Preufs. L.R. I,7 § 179 (unter Vorbehalt einer stärkeren Vermutung für die Freiheit derPerson und des Eigentums in § 181 ff.), sowie die daraus gezogenen Folge-rungen in § 140, 161, 167, 168, 180; vgl. Dernburg, Preufs. P.R. I 350.Österr. Gb. § 323—324; vgl. Ran da S. 157 ff., der aber jede Bedeutung derVermutung wegdeutet. Am stärksten ausgebildet ist die Vermutung imfranzös. R. beim Fahrnisbesitz; oben Anm. 27. — Vgl. auch Schweiz. Entw.§ 972—973.
52 So im Bayr. L.R. II c. 9 § 2. Auch im Zürch. Gh. § 92 ff., Schaff-haus. § 458 ff.; vgl. Huber III 133. — Die vom Osterr. Gb. § 372—375 ge-gebene „Eigentumsklage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum“ deckt sichim wesentlichen mit der Publiciana; vgl. Krainz I § 245. Ganz römisch istSachs. Gb. § 325—327.
53 Auf dem oben Anm. 4 u. 8 bezeichneten Wege.
5i Preufs. L.R. I, 7 § 161 ff.; vgl. v. Brünneck b. Gruchot XI 840 ff.,v. Glasenapp ib. XXXIV 266 ff., Ziebarth a. a. O. S. 301 ff., Förster-Eccius § 164, Dernburg § 249, Roth § 265. — Die Klage hat jederfrühere Besitzer oder auch Inhaber, falls er früheren Besitz und schwächeresBesitzrecht des Gegners dartut. Beweist er unfreiwilligen Verlust, so mufs derBeklagte seinen Besitz rechtfertigen. Auch gegen den redlichen Besitzerdringt er durch, wenn er von demselben Vorgänger älteren redlichen Besitzerworben hatte. Der Beklagte siegt, wenn er nachweist, dafs der Besitz desKlägers unredlich oder blofse Inhabung für den Beklagten war.