§ 116. Wirkungen des Besitzes.
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Dagegen gibt es einen besonderen Besitzprozefs schon seit der altenZivilprozessordnung nicht mehr 46 . Auch das in der alten Zivil-prozessordnung ausgesprochene Verbot der Verbindung von posses-sorischen und petitorischen Klagen ist in der neuen Zivilprozess-ordnung gestrichen 46 .
3. Sonstiger Besitzschutz. Der Besitz geniefst alsRecht den allgemeinen Privatrechtsschutz. Darum ist eine Be-sitzfeststellungsklage möglich 47 . Darum kann aus dem wider-rechtlichen Eingriff in den Besitz, falls er sich als unerlaubteHandlung darstellt, ein Anspruch auf Schadenersatz erhobenwerden 48 . Darum endlich ist gegen den, der Besitz ohne recht-lichen Grund erlangt hat, insoweit, als die Voraussetzungen desBereicherungsanspruches erfüllt sind, ein Herausgabeanspruch be-gründet 49 .
III. Schutzwirkungen für das materielle Recht.Im Streite um das materielle Recht gewährt der Besitz gleich derGewere die Rolle des Angegriffenen und die damit verbundenenVorteile der Rechtsverteidigung. Zum Teil aber ist auf den Besitzauch die Bedeutung der Gewere für Erhärtung, Behauptung undDurchsetzung des materiellen Rechtes übergegangen.
Im gemeinen Recht freilich drangen, so nahe man zeit-weise der Umbildung der römischen Interdikte in deutschrechtlicheBesitzrechtsklagen gekommen war, zuletzt die römischen Grund-sätze durch. Danach erzeugt der Besitz als solcher weder eineVermutung für das Recht, noch petitorische Klagen oder Einreden.
a. M. Iiniep S. 420 ff., Cosack § 190 VIII. Dagegen ist gegen die Besitz-störungsklage, obsehon ihre gemeinrechtliche Doppelseitigkeit weggefallen ist,im Falle des § 862 Abs. 2 eine Widerklage auf Besitzeinräumung zulässig.
45 Die Besitzschutzansprüche sind also im ordentlichen Zivilprozefs geltendzu machen. Doch kann zum Schutz des Besitzes eine einstweilige Verfügung(C.Pr.O. § 985 ff., 940) erlassen und damit der Erfolg des Possessorium sum-mariissimum erzielt werden.
48 Das Verbot der C.Pr.O. § 232 Abs. 2 hatte sein Vorbild in Code deproc. Art. 25 u. älteren deutschen Prozeßordnungen. — Der Richter kannaber im Falle der Klageverbindung, wenn nur die Besitzfrage zur Ent-scheidung reif ist, durch Teilurteil im voraus über sie erkennen. Darin liegteine Art Rückkehr zum germanischen Prinzip des Mittelalters.
41 Vgl. Dernburg III § 25 Z. 5, Bunsen, Arch. f. b. R. XXXIII 94ff.;R.Ger. LIV Nr. 40. Gegen eine solche Klage sind Einreden nur nach Maß-gabe des § 863 B.G.B. zulässig.
48 B.G.B. § 823; oben Anm. 31.
49 B.G.B. § 812 ff.; Bunsen a.a.0. S. 86 ff. — Vgl. über die condictiopossessionis im gern. R. Bruns, Besitzklagen S. 185 ff., Windscheid § 161.
Bindiug, Handbuch. II. 3. II: Gierke, Deutsches Privatrecht. II. 17