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2 (1905) Sachenrecht
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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.

klagen 41 . Ebenso geniefst der Mitbesitzer Besitzschutz gegen denMitbesitzer; jedoch mit der Beschränkung, dafs insoweit, als essich um die Grenzen des den Einzelnen zustehen deu Gebraucheshandelt, ein Besitzschutz nicht stattfindet 42 . Auf den Schutz desRechtsbesitzes finden die Vorschriften über den Schutz des Sach-besitzes entsprechende Anwendung 48 .

Die Besitzschutzklagen des B.G.B. sind rein possessorischeRechtsmittel. Darum sind gegen sie Einreden aus dem Recht zumBesitz oder zur Vornahme der störenden Handlung ausgeschlossen 44 .

41 Vgl. Gierke, Eahrnisbesitz S. 7 Anm. 15, Verli. des Juristent. a. a. 0.S. 37 und die dort angeführten Einzelfälle; Bekker a. a. 0. S. 68 ff.; Fischer-Henle § 869 Anm. 7; Gärtner a. a. 0. S. 151 ff., 168 ff.; Weidemann ä.a. 0. S. 30 ff. (mit Einschränkungen). Die herrschende Ansicht versagt imAnschlufs an die Protokolle und die amtliche Denkschrift S. 115 dem mittel-baren Besitzer jeden anderen als den in § 869 geregelten Besitzschutzanspruch;vgl. bes. Strohal S. 122 ff., 134 ff'., Wendt S. 52 ff., Cosack § 190 III,Landsberg S. 633, Biermann zu § 869 Bern. 3, Planck Bern. 2, KoberBern. 2, Aravantinos, Jahrb. f. D. XLVIII 131. Allein § 869 regelt nurdie konkurrierenden Besitzansprüche bei mehrfachem Besitz; er enthält keineEinschränkung, sondern eine Erweiterung der nach § 868 dem mittelbarenBesitzer zustehenden Rechte, da der eventuelle Anspruch auf Einräumungvon unmittelbarem Besitz sich keineswegs von selbst verstehen würde.

42 B.G.B § 866. Damit ist im wesentlichen der Besitzentziehungsanspruchzugelassen, der Besitzstörungsanspruch ausgeschlossen; Cosack § 866 Bern. 3,Kipp S. 696, Biermann zu § 866 Bern. 2, Buhl, Recht der bewegl. SachenS. 36, Planck § 866 Bern. 3. Anders v. Seel er, Miteigentum nach b. R.S. 16 u. Jahrb. f. D. XLIV 303, sowie (unter Einschränkung der Versagungdes Besitzschutzes auf den Fall streitiger Grenzen des Gebrauchs) WolffS. 168 ff., Dernburg II 2 § 369, Kober § 866 Bern. 2. Ähnliches wurdeüberwiegend für das gemeine Recht angenommen; nur vereinzelt wurde jedergegenseitige Besitzschutz versagt (so Büff, Arch. f. prakt. Rechtsw. III 113 ff,Seuff. XVII Nr. 47); vgl. Hesse, Arch. f. prakt. Rechtsw. IV 124, Miescher,Arch. f. c. Pr. IV 149, H. Wilke, Die Klagen der Mitbesitzer gegeneinander,Berlin 1890, S. 38 ff, Winds cheid § 152 Anm. 12, v. Seeler, Miteigent, nachröm. R. S. 9 ff, Seuff. XXIX Nr. 217, XXX Nr. 232, XXXII Nr. 16, R.Ger.XIII 179. Desgleichen nach preufs. R.; Seuff. XIV Nr. 37, SriethorstXXXIV 48, Förster-Eccius § 162 Anm. 51; a. M. Dernburg I § 158Anm. 10. Teilweise auch für das österr. R.; Pfersche I 180, 210 ff; vgl.indes Ran da S. 233.

43 B.G.B. § 1029 u. 1090 Abs. 2. Der Besitzschutzanspruch kann aus§ 860 oder aus § 861 begründet werden. Er richtet sich so gut gegen denSachbesitzer wie gegen Dritte.

44 B.G.B. § 863. Nur zur Begründung der Behauptung, dafs keine ver-botene Eigenmacht vorliege, ist die Berufung auf das materielle Recht zu-lässig; denn damit wird der Klagegrund bestritten. Auch Widerklagen ausdem Recht sind unzulässig; Planck zu § 863 Bern. 4, Biermann Bern. 2;