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2 (1905) Sachenrecht
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§ 116. Wirkungen des Besitzes.

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jeder Besitzer. Der Mofse Inhaber hat sie nicht. Dagegen hatsie auch der Lehnbesitzer, der Teilbesitzer, der Mitbesitzer undder mittelbare Besitzer. Verübt ein Dritter verbotene Eigenmachtgegen einen Besitzmittler, so bestehen die Besitzschutzansprüchedes unmittelbaren und des mittelbaren Besitzers nebeneinander;doch kann im Falle der Besitzentziehung der mittelbare Besitzeran sich nur Wiederherstellung der früheren Besitzlage und somitWiedereinräumung des Besitzes .an den bisherigen unmittelbarenBesitzer verlangen; erst wenn dieser den Besitz nicht wieder über-nehmen will oder kann, kann er die Einräumung des Besitzes ansich selbst fordern 38 . Ebenso kann, wenn ein Dritter verboteneEigenmacht gegen Mitbesitzer verübt, jeder Mitbesitzer die Besitz-schutzansprüche geltend machen, jedoch im Falle der Besitz-entziehung nur die Wiedereinräumung des gemeinschaftlichenBesitzes und nur, wenn die Genossen den Mitbesitz nicht wiederübernehmen können oder wollen, Einräumung des Alleinbesitzesverlangen 89 . Die Besitzschutzansprüche hat auch der Besitzer gegenden Besitzer. Der unmittelbare Besitzer hat sie gegen den mittel-baren Besitzer 40 . Aber auch der mittelbare Besitzer kann gegenden unmittelbaren Besitzer, wenn dieser durch verbotene Eigen-macht seine Besitzherrschaft entzieht oder stört, possessorisch

38 B.G.B. § 869. Ebenso kann der mittelbare Besitzer den Abholungs-ansprucb zunächst nur auf Gestattung der Abholung durch den Besitzmittlerund erst, wenn dieser nicht abholen will oder kann, auf Gestattung eigner Ab-holung richten. Der entferntere mittelbare Besitzer (§ 871) kann, wenn derunmittelbare Besitzer zur Wiederübernahme des Besitzes nicht bereit oderfähig ist, zunächst nur die Einräumung an den näheren mittelbaren Besitzerverlangen. In den (seltenen, aber möglichen) Fällen, in denen verboteneEigenmacht eines Dritten nur den mittelbaren Besitz beeinträchtigt, kann dermittelbare Besitzer unabhängig von § 869 aus § 861 oder 862 klagen; W ei de-in an n a. a. 0. S. 27 ff.

39 Wolff, Mitbesitz S. 182 ff. A. M. Planck zu § 866 Bern. 2a. Dochist die entsprechende Anwendung einerseits von § 1011 (dafür auch Seeler,Miteigent. S. 38), andererseits von § 869 durch die ratio legis gerechtfertigt.Auf den mittelbaren Mitbesitzer ist § 869 unmittelbar anwendbar.

40 Also auch der Nutzungsbesitzer gegen den Eigenbesitzer, der Pfand-besitzer gegen den Verpfänder, der Miets- oder Pachtbesitzer gegen den Ver-mieter oder Verpächter, der Verwahrer gegen den Hinterleger. Aber immernur, soweit nicht der Oberbesitzer nur von der ihm vorbehaltenen Besitzherr-schaft Gebrauch macht; denn insoweit begeht er keine verbotene Eigenmacht;vgl. Dernburg S. 76, Kniep S. 9, 122, 315. Ebenso kann der Teilbesitzergegen den Besitzer der ganzen Sache wegen Besitzentziehung oder Besitz-störung klagen.