Druckschrift 
2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
Seite
254
Einzelbild herunterladen
 

254

Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.

Erlangung des fehlerhaften Besitzes verflossen war 84 . Die Geltend-machung des Besitzschutzanspruches ist an eine einjährige Aus-schlufsfrist für Erhebung der Klage gebunden . Der Besitzschutz-anspruch erlischt überdies, wenn nach Verübung der verbotenenEigenmacht durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dafs demTäter ein materielles Recht auf Herstellung eines seiner Handlungs-weise entsprechenden Besitzstandes zur Seite stand 86 . Neben demSchutz gegen Entziehung und gegen Störung, der für Liegenschafts-und Fahrnisbesitz gleich geregelt ist, wird dem Fahrnisbesitz einerweiterter Schutz dadurch gewährt, dafs der Besitzer, wenn eineSache aus seiner Gewalt auf ein in fremdem Besitz befindlichesGrundstück gelangt und nicht inzwischen (von dem Grundbesitzeroder einem Dritten) in Besitz genommen ist, einen besonderenAnspruch auf Gestattung der Aufsuchung und Wegschaffung (Ab-holungsanspruch) gegen den Besitzer des Grundstückes hat 87 .

Die Besitzschutzansprüche des neuen bürgerlichen Rechts hat

34 B.G.B. § 861 Abs. 2, § 862 Abs. 2. Die Frist ist eine Ausschlufsfrist;gerichtliche Geltendmachung des Mangels ist zu ihrer Wahrung nicht er-forderlich.

35 B.G.B. § 864 Abs. 1. Ebenso Schweiz. Entw. § 971.

36 B.G.B. § 864 Abs. 2. Dem Wortlaut nach wäre ein dingliches liechterforderlich. Allein die Vorschrift mufs im Sinne der Regelpetitorium ab-solvit possessorium auf jedes Recht zum Besitz bezogen werden; StrohalS. 120, Endemann § 42 Anm. 16, Biermann zu § 864 Bern. 3a, Wolff, Rechtzum Besitze S. 9; a. M. Planck zu § 864 Bern. 2a «.

37 B.G.B. § 867. Der Abholungsanspruch tritt nicht nur ein , wenn derBesitz verloren ist, sondern auch, wenn der Besitz (wie z. B. an einem vomWinde auf ein offenes Grundstück getragenen Hut oder Wäschestück und unterUmständen auch an einem verworfenen Ball oder einem entlaufenen Tier) nochfortbesteht (a. M. Bi er mann zu § 867 Bern. 1; vgl. aber Planck Bern. 2 a).Er geht auch gegen den mittelbaren Besitzer des Grundstücks (Strohal S. 47,Gierke a. a. 0. S. 48, Weidemann a. a. 0. S. 60 ff., Cosack § 192 IV,Kober § 867 Bern, lc; a. M. Biermann Bern. 2, Planck Bern. 3). An sichrichtet er sich nur auf Gestattung der Abholung; aber der Berechtigte kannbei einem offenen Grundstück, wenn Niemand, der zur Gestattung befugt wäre,in der Nähe ist, die Gestattung voraussetzen (Dernli urg § 28, KoberBern. 4c, Turnau-Förster Bern. 4; a. M. Planck u. Biermann a. a. 0.);in anderen Fällen kann er nach B.G.B. § 229 oder § 904 zum eigenmächtigenEindringen befugt sein. Immer kann der Grundbesitzer Ersatz des ent-stehenden Schadens verlangen; ist Schade zu besorgen, so kann er die Ge-stattung bis zur Sicherheitsleistung verweigern, es müfste denn Gefahr im Ver-züge sein. Der Anspruch aus § 867 ist rein possessorisch; unrichtig zähltihn Cosack § 192 zu den petitorischen Besitzansprüchen und läfst daherEinreden aus dem Rechte zu.