§ 116. Wirkungen des Besitzes.
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französischen Recht geniefst lediglich der Liegenschaftsbesitz einesbesonderen gerichtlichen Schutzes 27 .
Das bürgerliche Gesetzbuch knüpft an das gemeine Rechtan 28 . Es unterscheidet den gerichtlichen Schutz gegen Besitzent-ziehung und gegen Besitzstörung 29 . Der Besitzschutzanspruch wirdin beiden Fällen durch jede verbotene Eigenmacht begründet 80 undzielt im Falle der Besitzentziehung auf Wiedereinräumung des Be-sitzes, im Falle der Störung auf Beseitigung der Störung und, wennweitere Störungen zu besorgen sind, auf deren Unterlassung 81 . DieKlage aus Besitzentziehung geht gegen jeden Besitzer, der dem Klägergegenüber fehlerhaft besitzt 32 , die Klage aus Besitzstörung nurgegen den Störer 83 . Der Beklagte hat den Einwand des ihm oderseinem Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaften Besitzes, falls zur-zeit der Besitzentziehung oder Besitzstörung noch kein Jahr seit
Eingriff. Die Klage geht auch gegen die Erhen, aber nicht gegen Dritte. Ent-scheidend ist der jüngste ruhige Besitz. Schadenersatzansprüche sind in be-sonderem Verfahren geltend zu machen.
27 Code civ. Art. 2230; Zacliariae-Crome §, 157—165. Der Besitz-schutz wird auf die Vermutung für das Becht gegründet, gerade darum aberan besondere Voraussetzungen (insbesondere den jährigen Besitz, oben § 114Anm. 21) gebunden. — Der Mobiliarbesitz bedarf des Besitzschutzes nicht, daer kraft des Satzes „en fait de meubles la possession vaut titre“ (Code civ.Art. 2279) den Eigentumsschutz geniefst; B.Ger. XXVII Nr. 88.
28 Gärtner, Der gerichtliche Schutz gegen Besitzverlust, Breslau 1901;Endemann § 44 ff.; C osack § 190; Lehmann § 24 ff.; Dernburg § 34 ff.;Komm. v. Bierm ann, Kober, Planck u. A. zu B.G.B. § 861 ff.; F. Bunsen,Arch. f. h. B. XXIII 69 ff.
20 B.G.B. § 861 u. § 862. Ebenso Schweiz. Entw. § 969 u. 970.
30 Die Störung kann schon in blofser Bedrohung liegen; Seuff. LVIINr. 122, Kniep S. 449 ff, Biermann zu §862 Bern. 2; a. M. Hellwig, An-spruch u. Klagerecht S. 28 Anm. 11, D,'ernburg S. 83.
31 Dagegen nicht zugleich, wie nach gern. B. u. Schweiz. Entw. § 969 u.970, auf Schadenersatz. Der Schadenersatzanspruch mufs also besonders ausB.G.B. § 823 begründet werden.
82 Übereinstimmend mit dem gern. B.; oben Anm. 21. Die Klage gehtnur gegen den Besitzer, also nicht gegen den blofsen Besitzhalter; sie gehtaber gegen jeden Besitzer, also auch gegen den mittelbaren Besitzer; Gierke,Verb. d. Deut. Juristent. XXIV 3 S. 49, Strohal, Sachbesitz S. 126 ff.,Weidemann a, a. O. S. 59. — Sehr bestritten ist der Einflufs des Besitz-wechsels nach Eintritt der Rechtshängigkeit; vgl. bes. Hellwig, Rechtskraft§ 52, Bi er mann zu § 861 Bern. 2 a, Planck Bern. 2 a.
83 Wie nach gern. R. (oben Anm. 17). Störer ist aber auch der Auftrag-geber des Störers. Vgl. R.Ger. LV Nr. 14. Natürlich geht die Klage auchgegen die Erben des Störers.