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2 (1905) Sachenrecht
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252
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252 Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.

wurde 22 . Auch an der Spolieneinrede hielt der Gerichtsgebrauclifest 28 .

Die neueren Gesetzbücher schlossen sich zum Teil andas gemeine Recht an, setzten jedoch von vornherein den Besitz-schutz mit ihrem erweiterten Besitzeshegriff in Einklang 24 . MancheGesetzbücher aber unterzogen den Besitzschutz einer starken Ver-einfachung 25 . Das preufsische Landrecht kennt nur das in eigen-tümlicher Weise ausgebaute Possessorium summariissimum 26 . Im

wenn er beim Erwerbe von der Besitzentziehung Kenntnis gehabt hatte, zu-gelassen; Seuff. XXIII Nr. 137, XXVI Nr. 220. IJie Klage ging auf Wieder-herstellung des Besitzes und Schadenersatz. Einreden aus dem Kecht selbstwurden auch hier ausgeschlossen; R.Ger. V Nr. 42, XIV Nr. 102, Seuff.XXXIII Nr. 347, XLII Nr. 99, XLV Nr. 127, LI Nr. 95. Aber auch die Ein-rede des fehlerhaften Besitzes wurde hier versagt; II Ger. b. Seuff. XLINr. 261. Die von Bähr, Urteile des R.Ger. S. 47, Jahrb. f. D. XXVI 303, u.Dernburg a. a. 0. Anm. 12 verteidigte ältere Praxis, die dem Beklagtenden Beweis des rechtmäfsigen Besitzerwerbes auferlegte, wurde vom R.Ger. XXXNr. 32 verworfen.

22 R.Ger. V Nr. 42, XXX Nr. 42, XXXIII Nr. 101; Seuff. XL Nr. 96,XLII Nr. 99, XLVII Nr. 185, LI Nr. 76; ältere Praxis b. Roth a. a. 0. Anm.109. Somit namentlich auch dem Pächter und Mieter gegen den Eigen-tümer. Anders nach Hannov. Praej. v. 26. Jan. 1841; R.Ger. XIV 361. Übersonstige abweichende ältere Praxis Roth Anm. 108, Stobbe - LehmannAnm. 36.

23 Sie verlor nur nach C.Pr.O. § 247 die prozefshindernde Kraft, bliebdagegen als materiellrechtliche Einrede in jeder Prozefsart zulässig; R.Ger. VIINr. 99. Auch gegen den Antrag auf einstweilige Verfügung; Seuff. XLVIINr. 6, LI Nr. 96 (R.Ger.).

24 Ältere Gesetze b. Heusler, Gewere S. 445, Stobbe-LehmannAnm. 11. Bayr. L.R. II c. 5 § 1012; dazu Bruns, Besitz S. 429 ff. Österr.Gb. § 339347; dazu Krainz § 183187, Ran da § 7 b7d, Wiener Entsch.b. Seuff. XXXIX Nr. 289, XL Nr. 277, XLII Nr. 282, XLIII Nr. 261. DasSachs. Gb. § 205209 gab die Besitzstörungsklage auch dem die Sache zurBenutzung oder behufs seiner Sicherung definierenden Inhaber, die Besitz-entziehungsklage überhaupt jedem Inhaber.

26 Für Schleswig-Holstein wurde durch Ver. v. 1797 aller Besitzschutz ineine einzige Spolienklage zusammengezogen; Falck IV § 11. ' Über dieSchweiz. Gb. vgl. Huber III 126 ff. Das Zürch. Gb. § 7784 gibt vollenBesitzschutz nur dem gutgläubigen Besitzer. Vereinzelt (bes. im dän. R.)fehlt es an jeder besonderen Besitzschutzklage; Stobbe-Lehmann § 91Anm. 12.

28 Preufs. L.R. I, 7 § 146 ff., A.G.O. I, 31; Dernburg, Preufs. P.R. I§ 157158. Das Rechtsmittel schützt gegen Störung wie Entziehung. Essteht auch dem Inhaber (selbst dem fehlerhaften Inhaber, R.Ger. XXXIVNr. 112) zu. Doch ist die Einrede des dem Gegner gegenüber fehlerhaftenBesitzes zulässig. Klagegrund ist jeder unbefugte, aber nur einneuerlicher