§ 116. Wirkungen des Besitzes.
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2. Ger iclxt shül fe. Das moderne Recht gewährt zumSchutze des Besitzes gegen verbotene Eigenmacht besondereBesitzschutz klagen.
Im gemeinen Recht wurde die aus dem Possessorium ordi-narium hervorgegangene ordentliche Besitzklage, die grundsätzlichdie Gestalt einer reinen Besitzstörungsklage zurückempfing 17 , nurzum Schutze solcher Sachherrschaft gegeben, die als juristischerBesitz galt 18 , behielt aber durch ihre Erstreckung auf allen Rechts-besitz ein erweitertes Anwendungsgebiet 19 . Daneben bestand derim Possessorium summariissimum entwickelte vorläufige Schutz desjüngsten ruhigen Besitzes fort 20 . Als Rechtsmittel aber zurWiedererlangung von rechtswidrig entzogenem Besitz behauptetesich in weitem Umfange die Spolienklage 21 , die von der neuerenPraxis unbedenklich auch jedem selbstnützigen Inhaber gewährt
17 Vgl. Bruns, Besitzklagen S. 5911.; Meischeider S. 480 ff.; KindelS. 157 ff.; Windscheid § 159; Roth III 101 ff.; Dernburg, Band. § 186. —Die Klage fordert auf seiten des Klägers Besitz, auf seiten des BeklagtenBesitzstörung, die aber auch in blofser Bedrohung bestehen kann, und zieltauf Anerkennung des Besitzes, Beseitigung vorhandener und Unterlassungfernerer Störungen und im Falle des Verschuldens zugleich auf Schadenersatz(R.Ger. XXXI Nr. 37). Da aber der dem Gegner gegenüber fehlerhafte Besitzunterliegt und nicht hlofs hei fehlerhaftem Besitz des Klägers dem Beklagten,sondern auch, wenn sich fehlerhafter Besitz des Beklagten herausstellt, demnichtbesitzenden Kläger der Besitz zugesproclieu werden mufs, kann die Klageim Erfolge auch rekuperatorisch wirken; vgl. v. Vangerow § 336 Nr. 1 4d,.Dernburg a. a. 0. Anm. 19, Seuff. VII Nr. 41; a. M. Windscheid a. a.0. Anm. 10. Der Vorzug des älteren Besitzes erhielt sich in Gestalt einerBesitzvermutung auf Grund älterer Besitzhaudlungen; Seuff. XIV Nr. 8, XVNr. 149, XVIII Nr. 14.
18 R.Ger. XXXIII Nr. 101. Über den Schutz des Prekaristen Seuff.XLVI Nr. 92.
10 Seuff. V Nr. 171, XVI Nr. 174, XXVII Nr. 92, XXXI Nr. 314, XXXVINr. 105; R.Ger. XXXI Nr. 37; weitere Nachweise h. Roth § 229 Anm. 17—18,Windscheid § 164 Z. 4.
20 Nur das besondere Prozefsverfahren fiel weg und wurde durch dieeinstweilige Verfügung (C.Pr.O. § 819) ersetzt; R.Ger. IV 405 u. b. Seuff.LI Nr. 96. Vgl. Windscheid § 160 a. E., Roth III 105 ff., Dernburg§ 187.
21 Bruns, Besitzkl. S. 226 ff.; Windscheid § 162a; Roth III 113 ff.;Stobbe-Lehmann II 242 ff.; Dernburg § 189. Einigkeit herrschte überdie Anwendbarkeit auf Fahrnisbesitz und Rechtshesitz. Allgemein wurdeferner die Klage nicht hlofs (wie Savigny wollte) hei gewaltsamer Besitz-entsetzung, sondern hei jeder eigenmächtigen Besitzentziehung gegeben; Nach-weise hei Roth a. a. O. Anm. 127. So auch hei gesetzwidriger Pfändung;R.Ger. XIV Nr. 102. Gegen den dritten Besitzer wurde die Klage nur noch,