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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.
solche Besitznachfolger, die die Fehlerhaftigkeit des vom Besitz-vorgänger erlangten Besitzes gegen sich gelten lassen müssen 12 .
Das Selbsthülferecht gebührt jedem Besitzer; es stehtauchdem Lehnbesitzer, dem Teilbesitzer, dem Mitbesitzer, dem Rechts-besitzer zu 18 und darf dem mittelbaren Besitzer nicht versagtwerden 14 . Der Besitzer aber hat es nicht nur gegen Dritte, sondernauch gegen den Besitzer, falls dieser widerrechtlich in seinen kon-kurrierenden Besitz eingreift 18 . Dagegen ist der blofse Inhabernur befugt, das Selbsthülferecht des Besitzers auszuüben 16 .
und noch weiter hinter dem deutschen Recht zurück. Denn der Entsetztehat nur „sofort nach der Entziehung“, nicht noch nach später erlangterKenntnis das Wiederbemächtigungsrecht.
12 B.G.B. § 859 Abs. 4. Somit kann im Falle der Nacheile die Sacheauch dem Hehler, dem sie zugesteckt war, gewaltsam weggenommen werden.Immer ist die Selbsthülfe gegen den Erben des Täters zulässig; dabei ist zubeachten, dafs, wenn der Täter während der Verfolgung oder bei dem Wider-stande gegen die Wiedereroberung eines Grundstücks das Leben verliert, nach§ 857 bereits Erbenbesitz vorliegt, der nunmehr gebrochen werden mufs.
13 Für den Rechtsbesitz vgl. B.G.B. § 1029 und hinsichtlich des gemeinenRechts Seuff. IX Nr. 157, XLVI Nr. 11 (R.Ger.); abweichend O.L.G. Rostockb. Budde IX Nr. 5.
u Bekker, Jahrb. f. D. XXXIV 68 ff.; Gierke, Verh. d. Deut. Juristent.XXIV 3 S. 38; Fischer-IIenle, Bern. 7 zu § 869; Weidemann a. a. 0.S. 31 ff.; Köhler, Arch. f. b. R. XVIII 80; Dem bürg § 23 Z. 7 (andersin 1. u. 2. Auf!.). A. M. Wendt, Arch. f. c. Pr. LXXXVII 49 ff, Strolial,Sachbesitz S. 52, Bartels b. Gruchot XLII 680 ff, Planck, Bern. 2 zu § 869,Biermann, Bern. 2 zu § 869, Kober, Bern. 1 zu § 869, Landsberg S. 333,B unsen, Arch. f. b. R. XXIII 74, Leske S. 361 u. viele Andere.
16 Unbestritten ist, dafs der unmittelbare Besitzer gegenüber dem mittel-baren Besitzer (somit z. B. der Mieter oder Pächter gegenüber dem Vermieteroder Verpächter, ja auch der Verwahrer gegenüber dem Hinterleger), der Teil-besitzer gegenüber dem Besitzer der ganzen Sache und umgekehrt, der Mit-besitzer gegenüber dem Mitbesitzer (dieser jedoch nur in den Schranken des§ 866, vgl. unten Anm. 42) zum Selbstschutz seines Besitzes befugt ist. Aberauch der mittelbare Besitzer kann nicht nur Dritten gegenüber, wenn der un-mittelbare Besitzer abwesend oder lässig ist, seinen Besitz gewaltsam ver-teidigen oder wiederherstellen, sondern auch gegen den unmittelbaren BesitzerGewalt brauchen, wenn dieser mittels verbotener Eigenmacht den Oberbesitzentzieht oder stört. So z. B., wenn der Entleiher oder Verwahrer sich an-schickt, anvertraute Sachen zu zerstören, ins Meer zu werfen oder als eignezu verkaufen, oder wenn der Pächter eines Grundstücks beginnt, einen Schutz-damm zu durchstechen, einen Wald zu verwüsten, ein Denkmal zu zertrümmernoder eine Gedächtniseiche umzuhauen.
16 B.G.B. § 860. Er hat daher keinerlei Selbstschutz gegenüber dem Be-sitzer, während dieser ihm gegenüber das volle Selbsthülferecht hat. — Vgl.Preufs. L.R. I, 7 § 137, 144—145; für das österr. R. Strohal, Succ. S. 137,Pfersche I 97, abweichend Ran da S. 153 ff.