§ 116. Wirkungen des Besitzes.
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Schutzes und der Ersitzung bald in dieser, bald in jener Richtungdeutschrechtlich ausgebaut worden. Hier kamen aber mit derErneuerung des Gegensatzes zwischen Liegenschafts- und Fahrnis-recht mehr und mehr auch solche Wirkungen der Gewere wiederzum Durchbruch, die im römischen Rechte kein Vorbild hatten.Diese Wirkungen gingen im Liegenschaftsrecht auf den Grundhuch-eintrag über, womit auf diesem Gebiete zugleich die Wirkungendes Besitzes abgeschwächt wurden. Dagegen hefteten sie sich imFahrnisrecht an den Besitz, dessen Wirkungen somit hier eineVerstärkung erfuhren.
Das bürgerliche Gesetzbuch knüpft hinsichtlich desBesitzschutzes an das neuere gemeine Recht an, folgt dagegen imübrigen dem deutschrechtlichen Zuge.
II. Besitzschutz. Der Besitz verlangt gleich der GewereAchtung und soll gleich ihr der Regel nach nur mit Gerichtshülfegebrochen werden. Wer dem Besitzer ohne dessen Willen denBesitz entzieht oder ihn im Besitz stört, ohne aus einem besonderenGrunde zu solchem Eingriff befugt zu sein, handelt widerrechtlichund begeht „verbotene Eigenmacht“. Dies auch dann, wenn ihmein materielles Recht auf den Besitz oder auf die in der Störungausgeübte Einwirkung zur Seite steht 9 .
1. Selbsthülfe. Zum Schutze des Besitzes gegen verboteneEigenmacht ist Selbsthülfe erlaubt. Das allgemeine Recht derSelbsthülfe, das auch dem Besitzer zusteht, ist zugunsten des Be-sitzes erweitert 10 . Nach dem B.G.B. darf sich der Besitzer ver-botener Eigenmacht mit Gewalt erwehren; er darf auch die ihmmittels verbotener Eigenmächt weggenommene bewegliche Sachedem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewaltwieder abnehmen und sich des ihm durch verbotene Eigenmachtentzogenen Besitzes eines Grundstückes sofort nach der Entziehungmit Gewalt wieder bemächtigen * 11 . Diese Rechte hat er auch gegen
9 B.G.B. § 858 Abs. 1. Verschulden ist nicht erforderlich; R.Ger. LVNr. 14; Rspr. d. O.L.G. VI 256.
10 Als besonderes Mittel des Selbstschutzes im Grundbesitz erhielt sich■die eigenmächtige Pfändung; oben Bd. I 342 ff. Vgl. im übrigen Preufs. L.R.I, 7 § 142—143; Österr. Gb. § 344; Sachs. § 181; Zürch. § 77; Berner Art. 360;andere Schweiz. Gb. b. Huber III 126 ff.
11 B.G.B. § 859 Abs. 1—3; ganz ähnlich Schweiz. Entw. § 968. DiesesSelbsthülferecht geht weiter, als die schon nach B.G.B. § 227—231 dem Be-sitzer zustehenden Befugnisse. Doch bleibt es hinsichtlich des Rechts zur ge-waltsamen Vertreibung dessen, der sich in Abwesenheit des Besitzers einesGrundstücks bemächtigt hat, hinter dem gemeinen Recht (vgl. oben § 115 Anm.75)