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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.
summariissimum ein possessorisches Rechtsmittel behufs vorläufigerRegelung des Besitzstandes geschaffen 5 6 . Das Interdictum unde viwurde durch die aus der exceptio spolii erwachsene Spolienklagedes kanonischen Rechts erweitert oder eigentlich verdrängt 6 . DieSpolienklage aber wurde mehr und mehr zu einem allgemeinenRechtsmittel behufs Wiedererlangung von unfreiwillig verlorenemBesitz ausgebildet 7 und näherte sich, zumal gegen sie gleichfallspetitorische Einreden zugelassen wurden, der deutschrechtlichenKlage aus früherer Gewere an 8 . Die romanistische Gegenströmungdes neunzehnten Jahrhunderts unternahm einen erbitterten Kampfgegen die germanischen Eindringlinge. Sie hatte manchen Erfolg.Insbesondere gelang ihr die Wiederherstellung des rein possesso-rischen Charakters der Besitzklagen. Dagegen vermochte sie imübrigen die Nachwirkungen der Gewere aus dem gemeinen Rechtnicht endgültig auszumerzen.
In den Partikular rechten war inzwischen auf Grund derälteren gemeinrechtlichen Theorie und Praxis das Recht des Besitz-
5 Savigny § 51; Bruns, Besitz S. 182 ff., 232 ff., 261 ff., 375 ff., 397 ff.,419 ff., Jabrb. IV 67 ff.; Meisclieitler S. 142 ff., 161 ff.; Wetzeil, Zivilproz.§ 30; Banda S. 199 ff.
6 Savigny § 50; Duncker a. a. 0. S. 96 ff., Bruns, Besitz S. 131 ff.,Besitzklagen S. 212 ff.; Delbrück S. 147 ff.; Maafsen, Jabrb. d. gern. R. III227 ff.; Meiscbeider S. 144 ff., 166 ff.; Banda S. 217 ff. — Vgl. bes. c. 3C. 33 qu. 2; c. 18 X de restit. spolii II, 13.
7 Bruns, Besitz S. 219 ff., 249 ff., 256 ff., 374 ff., 390 ff., Jabrb. IV 68 ff.,Besitzklagen S. 219 ff.; Delbrück S. 156 ff.; Meiscbeider §28 ff.; IleuslerS. 453; Stobbe-Lelimann II 241 ff.; Wellspacber a. a. 0. — Allgemeinwurde die Spolienklage auf den Fahrnisbesitz und den Recbtsbesitz aus-gedehnt. Sie wurde meist auch dem blofsen Detentor gegeben. Als Klage-grund wurde nicht blofs gewaltsame Besitzentziehung, sondern jeder unfrei-willige Besitzverlust (und selbst eine bedeutende Besitzstörung) anerkannt.Die Klage wurde nicht nur gemäfs dem kanonischen Recht gegen den drittenunredlichen Erwerber (spolii conscius), sondern vielfach (wenigstens bis zumEnde des 17. Jabrb., vgl. Wellspacher a. a. 0. S. 658 ff.) auch gegen denredlichen Besitzer zugelassen. Ihre Verjährung wurde erst nach 30 Jahrenangenommen. Zum Teil wurde dem Beklagten der Beweis des rechtsverbind-lichen Besitzverlustes des Klägers oder des eignen rechtmäfsigen Besitzerwerbesaufgebürdet.
8 Delbrück a. a. 0. S. 150 ff., Jahrb. f. D. R. X 129 ff. u. Ziebartha. a. 0. S. 262 ff. u. 270 ff. behaupten sogar, dafs die Spolienklage ihremWesen nach petitorisch geworden sei und sich mit der dinglichen Klage desdeutschen Rechts decke. Vgl dagegen Bruns, Besitzklagen S. 212 ff.,Stobbe-Lehmann § 91 Anm. 51, Randa §7a Anm. 45, H. M e y e rS. 291.