§ 116. Wirkungen des Besitzes.
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§ 116. Wirkungen des Besitzes.
I. Überhaupt. Die Wirkungen der Gewere wurden imgemeinen Recht auf den Besitz nur insoweit übertragen, alssie sich mit den römischen Besitzwirkungen berührten. AlsHauptwirkungen des Besitzes nahm man aus dem römischenRecht den selbständigen gerichtlichen Besitzschutz und die Be-deutung des Besitzes für die Ersitzung auf. Allein obschon inbeiderlei Hinsicht das römische Recht grundsätzlich siegte, lebtendoch unter der fremden Hülle eigentümliche Wirkungen der Gewerefort. Insbesondere erfuhren die römischen Interdikte schon durchdas kanonische Recht und die italienische Doktrin und sodanndurch die deutsche Praxis eine ihr Wesen vielfach verdunkelndegermanistische Umbildung 1 . Das Interdictum uti possidetis wurdezum Possessorium ordinarium entwickelt. Als solches empfing es,da infolge der Annahme, dafs rechtswidrig entzogener Besitz fort-daure, die Grenzen zwischen Besitzstörnug und Besitzentziehungsich verwischten, zugleich rekuperatorische Funktion 2 . Mehr undmehr aber büfste es, indem nach deutschrecktlichem Vorbilde einer-seits die Entscheidung der Besitzfrage zugunsten des älteren Be-sitzes, andererseits die Zulassung von Einreden aus dem besserenRecht zum Besitz üblich wurde 3 , den rein possessorischen Charakterüberhaupt ein und ging nahezu in eine petitorische Klage aus dembesseren Besitzreebt über 4 . Dafür wurde in dem Possessorium
1 Bruns, Hecht des Besitzes S. 131 ff., 256 ff., 389ff., Jahrb. IV lff., Besitz-klagen § 11, 14, 20 ff.; Delbrück, Dingliche Klage S. 80 ff., Jahrb. f. D.X 110 ff.; Heusler, Gewere S. 304 ff, 452 ff; Dernburg, Preufs. P.R. I § 157 ;Stobbe-Lehmann II 237 ff.; II. Meyer, Entwerung (oben § 113 xVnm. 1)S. 290 ff; M. Wellspacher, Publizitätsgedanke und Fahrnisklage im Ususmodernus, Z. f. d. P. u. ö. R. d. G. XXX 631 ff.
2 Oben § 114 Anm. 18; Bruns, Jahrb. IV 49; Heusler S. 311 ff.;Stobbe-Lehmann II 239; H. Meyer S. 292.
3 Delbrück, Dingliche Klage S. 115 ff., 124 ff.; Bruns, Jahrb. IV 57 ff.,72 ff, 86; Heusler, Gewere S. 306 ff, 321 ff, 453 ff.
4 Delbrück S. 128 ff. nimmt an, dafs im gemeinen Recht die Umbildungder ordentlichen Besitzklage in eine petitorische Klage aus dem besserenBesitzrecht vollendet sei. Ebenso Ziebarth, Die Realexekution und dieObligation, 1866, S. 257 ff. Vgl. auch Pflüger a. a. O. S. 379 ff. u. 395 ff.Geht diese Annahme zu weit, so unterschätzen doch die Gegner Delbrücksdie geschichtliche und praktische Bedeutung des Vorgangs. So Bruns,Jahrb. IV 85 ff., Besitzklagen S. 222 ff, 224; H e u s 1 e r S. 305 ff.; M e i s ch e i derS. 154 ff.; Stobbe-Lehmann II 238 ff.; R a n d a § 7 a Anm. 11. RichtigDernburg, Preufs. P.R. I 353, Pand. I 441.