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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.
YII. Erwerb und Verlust des Rechtsbesitzes. Aufden Erwerb und Verlust des Reclitsbesitzes wurden im gemeinenRecht die für den Sachbesitz geltenden Regeln nach Möglichkeitübertragen; in den grofsen Gesetzbüchern wurden darüber aus-führliche Bestimmungen getroffen 81 . Soweit der Rechtsbesitz nachLandesrecht fortbesteht, bleibt für seinen Erwerb und Verlust dasbisherige Recht inafsgebend 82 . Das neue bürgerliche Recht hatdie Voraussetzungen, unter denen bei Grunddienstbarkeiten undbeschränkten persönlichen Dienstbarkeiten ein Besitzschutz statt-tindet, besonders geregelt 88 . Auf den Erwerb und Verlust desBesitzes an Realrechten, die nicht zu den Grunddienstbarkeitengehören, sind die für den Sachbesitz geltenden Vorschriften an-wendbar 84 .
Irrtums, Betruges oder Drohung erfolgreich angefocliten wird (a. M. Planckund bezüglich der Drohung auch Dernburg). Abhanden gekommen sindunterschlagene Sachen, falls die Unterschlagung von einem blofsen Besitz-halter verübt wurde (a. M. zum Teil Co sack S. 87 u. 122), nicht aber, fallssie ein Besitzmittler veruntreut hat; oben Anm. 74, über das bisherige RechtR.Ger. XXXV Nr. 83, Seuff. XXXV Nr. 57.
81 Vgl. Wind s c hei d I § 163; B e s e 1 e r § 73 II; Roth, D. P.R. III75, 87fl'., 95 IT. ; Randa § 25—36; Dernburg, Preufs. P.R. § 161—162;Fö rster-Eccius § 159; Preufs. L.R. I, 7 § 77—95 u. 126—133 (wo Real-rechte besonders behandelt, im übrigen affirmative, negative und Unter-sagungsrechte unterschieden werden); Österr. Gb. § 312—314, 351. — Im all-gemeinen wird ein Besitzwille gefordert, der sich auf Ausübung eines eignenRechtes richtet, jedoch nicht das bestimmte Recht in sich aufzunehmenbraucht, so dafs man Rechtsbesitz auch hinsichtlich einer Sache erwerbenkann, die man für die eigne hält; vgl. die Entsch. b. Roth S. 75 Anm. 11—13,dazu Seuff. XXXVII Nr. 98, R.Ger. XXII Nr. 38. Als corpus erscheint dietatsächliche Ausübung des Rechts. Die hlofse Möglichkeit der Ausübung ge-nügt zum Erwerbe des Besitzes hei Realrechten; Preufs. L.R. I, 7 § 77, Entsch.des O.Trib. Berlin XLII 46. Im übrigen ist mindestens einmalige Ausübungerforderlich; Roth III 87—89, Randa § 26—30. Der Besitzverlust tritt auchhier nicht schon durch Nichtausübuug oder vorübergehende Verhinderung,sondern nur durch Aufgeben oder Unmöglichkeit der Ausübung ein. BeiRechten auf eine Leistung wirkt die Weigerung der Leistung erst als Besitz-entsetzung, wenn der Besitzer sich dabei beruhigt; Preufs. L.R. I, 7 § 126Österr. Gb. § 351, Seuff. VII Nr. 43, XIV Nr. 117, Beseler a. a. 0. Dochist dies für das gemeine Recht stark bestritten; vgl. Dunclcer a. a. 0. S. 78ff.,Roth, D. P.R. III 96 Anm. 33, Stohbe-Lehmann II 249 Anm. 67—68,Randa § 35 u. 38.
82 Vgl. indes oben § 114 Anm. 77.
83 Darüber unten § 144 VII 2 u. § 145.
84 Der Besitz an ihnen wird regelmäfsig zugleich mit dem Besitz amGrundstück erworben, übertragen, vererbt und verloren, kann aber nach B.G.B.§ 865 auch besondere Schicksale haben.