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2 (1905) Sachenrecht
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§ 115. Erwerb und Verlust des Besitzes.

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den der Besitzer ungewollt durch Beendigung der Inhabung seinesBesitzhalters erleidet 77 , mag dieser nun die Gewalt über die Sacheauch seinerseits unfreiwillig eingebüfst oder sie freiwillig auf-gegeben haben 78 . Unfreiwillig ist endlich auch der Verlust desmittelbaren Besitzes durch Beendigung des vermittelnden Besitzes,falls der Besitzmittler selbst den Besitz nicht aufgegeben, sondernunfreiwillig verloren hat 79 .

Eine bewegliche Sache, deren Besitz unfreiwillig verloren ist,ist dem Besitzerabhanden gekommen. Die abhanden ge-kommenen Sachen werden auch alsgestohlen oder verloren be-zeichnet; doch sind damit nur die Hauptfälle hervorgehoben 80 .

fiilirung durch Naturgewalt; natürlich auch der Untergang der Sache. DieseVerlustart kann auch hei unbeweglichen Sachen Vorkommen, ist jedoch hierweit seltener, als bei Fahrnisstücken. Auch der mittelbare Besitz für sichkann ohne fremden Eingriff ungewollt verloren gehen; z. B. durch Vergessenoder durch Nichtwissen des Erben von ererbtem mittelbaren Besitz.

77 Nicht jede Beendigung der Inhabung berührt den Besitz des Besitz-herrn; die Inhabung kann ja an diesen zurückkehren oder auf einen anderenBesitzhalter desselben übergehen.

78 So ja auch nach Sachsensp. III Art. 6 § 1'.

79 B.G.B. § 935 Abs. 1 S. 2. Voraussetzung ist natürlich, dafs für denmittelbaren Besitzer Besitzverlust wirklich eingetreten und dieser Besitzverlustnicht etwa von ihm selbst gewollt ist. So hat, "wenn der nachstehende Pfand-gläubiger die Sache dem vorgehenden Pfandbesitzer wegnimmt, der Verpfänderden Besitz überhaupt nicht verloren; wenn aber der Verpfänder die Sacheeinem Dritten für den Fall, dafs dieser sie an sich bringe, schenkt, hat erden Besitz an der dem Pfandbesitzer weggenommenen Sache freiwillig auf-gegeben.

80 Dafs die Formelgestohlen oder verloren im H.G.B. Art. 306 und imCode civ. Art. 2279 alle Fälle des unfreiwilligen Besitzverlustes umfaßt, hatdas R.Ger. I Nr. 92 u. Nr. 148 zutreffend angenommen. Das B.G.B. § 935sagt ausdrücklich:gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhan-den gekommen./Vgl. über den Begriff des Abhandenkommens nach geltendemRecht Planck, Biermann, Kober u. die anderen Komm, zu § 935, Dem-bürg § 103 II 2, Fuld, Arch. f. civ. Pr. LXXXIX 402 ff., Staub zu H.G.B.§ 366 Anm. 44 ff., Düringer u. Hachenburg, RGB II 470 ff., Aravan-tinos a. a. 0. S. 176 ff. 7 Er deckt sich nach richtiger Ansicht mit dem desunfreiwilligen Besitzverlustes. Abhanden gekommen sind daher auch die vomWasser oder sonst durch Naturgewalt entführten Sachen, die entlaufenenTiere usw. Abhanden gekommen sind die von einem Anderen irrtümlich(z. B. infolge Verwechselung) oder gewaltsam (z. B. bei Ausübung von Selbst-hülfe oder im Wege der Pfändung oder räuberisch) in Besitz genommenenSachen. Abhanden gekommen sind die willenlos weggeworfenen oder weg-gegebenen Sachen, nicht aber Sachen, deren Besitz ein beschränkt Geschäfts-fähiger aufgegeben hat (a. M. Planck, Biermann, Düringer-Hachen-burg), noch auch Sachen, bezüglich deren das Aufgeben des Besitzes wegen