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2 (1905) Sachenrecht
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244
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244 Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.

b. Hingabe. Eine Hingabe des Besitzes liegt in jeder vor-behaltlosen Besitzübertragung, mag sie durch Übergabe zustandekommen 71 oder in einem dazu geeigneten Falle durch Willens-einigung vollzogen werden 72 . Kein Aufgeben des Besitzes ist selbst-verständlich in der Hingabe der Inhabung an einen Besitzhalterenthalten. Auch die Besitzeinräumung an einen Besitzmittler istnoch kein Aufgeben des Besitzes. Allein dem Besitzmittler isteine Verfügungsmacht über den mittelbaren Besitz anvertraut.Wenn er daher die Sachherrscliaft dergestalt preisgibt oder hin-gibt, dafs damit zugleich der mittelbare Besitz endigt 78 , wird seinAufgeben des Besitzes auch dem Besitzherrn als freiwilliger Besitz-verlust an gerechnet 74 .

2. Unfreiwilliger Besitzverlust ist entweder Folge derBesitzentziehung durch einen Anderen, der sich der Sachherrschaftbemächtigt 76 , oder Ergebnis eines die Sachherrschaft beendendenungewollten Vorganges 76 . Unfreiwillig ist auch der Besitzverlust,

So, wenn der Pächter das Gut oder der Mieter das Haus vertatst; DernburgS. 69 ff.

11 Besitzverlust durch unwirksame Übergabe kann unfreiwilliger Besitz-verlust oder einseitiges Aufgeben des Besitzes sein. Ersteres, wenn willenlosübergeben wird, letzteres, wenn der Empfänger nicht Besitz erwirbt.

72 So möglicherweise bei der Besitzzuweisung und bei der Besitz-abtretung, immer bei der Besitzauflassung, niemals bei der Besitzauftragung.

73 Möglich ist, dafs durch die Preisgabe vielmehr der unmittelbare Besitzfür den Besitzherrn erledigt wird (oben Anm. 70) oder dafs die Hingabe mitVorbehalt des mittelbaren Besitzes erfolgt.

74 Gierke, Fahrnisbesitz S. 25 Anm. 13; Biermann Bern. 2, PlanckBern. 2, Kober Bern. 2 zu § 935, Cosack S. 123; llechtspr. der O.L.G.IV 296; R.Ger. LIV Nr. 21. Unrichtig Kuhlenbeck zu § 935 Bern. 2.

76 Das B.G.B. unterscheidet in Ansehung der Besitzentziehung grund-sätzlich nicht zwischen unbeweglichen und beweglichen Sachen und kenntdaher bei'Grundstücken nicht nur nicht die germanische Fortdauer einer Ge-were des rechtswidrig Entsetzten, sondern auch nicht den für das römischeHecht angenommenen (im Sachs. Gb. § 214 u. Zürch. Gb. § 101 auf-genommenen) Satz, dafs heimliche Okkupation den Besitz erst entzieht, wennder Besitzer nach erlangter Kenntnis sich beruhigt. Doch ist der Liegen-schaftsbesitz seiner Natur nach zäher, wie denn auch § 859 des B.G.B. schondurch die Wortfassung darauf hinweist, dafs zwischen demWegnehmen be-weglicher Sachen und der Entziehung des Grundstücksbesitzes ein Unterschiedbesteht.

76 Dahin gehört auch der Besitzverlust durch eignes ungewolltes Tun,z. B. durch Preisgeben oder Hingeben einer Sache im Zustande der Willen-losigkeit; ferner das eigentlicheVerlieren einer Sache, das Vergessen, dasStehenlassen; ebenso das Entlaufen oder Entrinnen eines Tieres, die Ent-